Steuerrechtliche Voraussetzungen einer Pensionszusage

Pensionszusagen stellen eine beliebte Möglichkeit dar, um bestimmte Mitarbeiter für das Alter und bei Berufsunfähigkeit abzusichern. Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen durch Alter, Krankheit, Invalidität oder ähnlichen Gründen Leistungen für die betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

Um sich die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, schließen die Arbeitgeber für Pensionszusagen in der Regel Rückdeckungsversicherungen ab.

Pensionszusagen sind eine beliebte Möglichkeit, um vor allem Führungskräfte oder Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH für das Alter und bei Berufsunfähigkeit abzusichern. Grundsätzlich kann eine zur Rückstellungsbildung berechtigende Pensionszusage aber allen Arbeitnehmern zugesagt werden.

Damit die Pensionszusage steuerlich berücksichtigt werden kann, sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten.

Pensionszusagen nur schriftlich erteilen

Pensionszusagen müssen eindeutig und schriftlich vereinbart werden (z. B. BFH, 27.04.2005 – I R 75/04).

Finanzierbarkeit der Pensionszusage

Wenn eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Pensionsanspruch auch zu erfüllen, dann ist die Pensionszusage schon mangels Finanzierbarkeit steuerlich nicht anzuerkennen (BFH, 15.10.1997 – I R 42/97, BStBl II 1999, 316).

Beschäftigungsverhältnis als Grundlage der Pensionszusage

Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer muss im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses für sein Unternehmen tätig sein. Dies setzt für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage unter anderem einen zivilrechtlich wirksamen Anstellungsvertrag voraus (BFH, 17.05.1995 – I R 147/93, BStBl II 1996, 204)..

Gesellschafterbeschluss für eine Pensionszusage

Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist an eine zivilrechtliche Wirksamkeit der Pensionszusage gebunden. So ist für die Erteilung der Pensionszusage in der Regel ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Höchstalter bei Pensionszusage beachten

Steuerlich können solche Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht berücksichtigt werden, die erst ab einem Alter von 60 Jahren abgeschlossen werden, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur noch mit einer begrenzten Dienstzeit gerechnet werden kann (BFH, 21.12.1994 – I R 98/93, BStBl II 1995, 419).

Zeitraum für die Pensionszusage

Auch kann seine Pensionszusage steuerlich in solchen Fällen nicht berücksichtigt werden, in denen zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keine 10 Jahre liegen (BFH, 21.12.1994 – I R 98/93, BStBl II 1995, 419).

Pensionszahlung unabhängig von Tantiemen

Die Pensionzusage darf nicht auf der Grundlage künftiger Gewinne oder gewinnabhängiger Bezüge zugesagt werden. Insbesondere darf die Höhe der Pensionszahlungen nicht von der Höhe zukünftiger Tantiemen abhängen.

Sonstige steuerrechtliche Voraussetzungen für eine Pensionszusage

Die Pensionszusage sollte insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern keine unüblichen Unverfallbarkeitsregeln enthalten.

Damit eine Pensionszusage steuerlich anerkannt wird, darf die Pensionszusage keinen freien Widerrufsvorbehalt enthalten.

Die Möglichkeit zur Abfindung einschließlich des Berechnungsverfahrens muss in der Pensionszusage eindeutig vereinbart werden.

Erstmalige Bildung einer Pensionsrückstellung

Die für die Pensionszusage zu bildende Pensionsrückstellung ist erstmalig im Jahr der Erteilung der Pensionszusage zu bilden. Grundsätzlich darf die Pensionsrückstellung erst gebildet werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das 28. Lebensjahr vollendet hat.