Ein Kontoabruf geht auch ohne Ihr Einverständnis

Ein Kontoabruf ist nur erlaubt, wenn dies verhältnismäßig ist (bei kleinen Geldbeträgen würde sich der Aufwand nicht lohnen) und der Kontoabruf zur Feststellung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuch an den Steuerpflichtigen gescheitert ist oder keinen Erfolg verspricht.
Kontoabruf erforderlich?
Das Kriterium "erforderlich" ist in jedem Fall erfüllt, wenn das Finanzamt auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit annehmen kann.
Ein Kontoabruf kann aber auch dann erforderlich sein, wenn Ihrem Sachbearbeiter Angaben in Ihrer Steuererklärung auf Grund seiner allgemeinen Erfahrung einfach nur "komisch", das heißt unplausibel, vorkommen, er also keinen konkreten Verdacht formulieren kann.

Bevor das Finanzamt einen erforderlichen Kontoabruf durchführen darf, muss es Ihnen als Steuerpflichtigen aber

  • Gelegenheit geben, Auskunft über Ihre Konten und Depots zu erteilen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, und
  • die Mitteilung machen, dass es einen Kontoabruf durchführen lassen kann, wenn Sie den nachgefragten Sachverhalt nicht ausreichend aufklären.
Der Kontoabruf darf erst dann erfolgen, wenn dieses Auskunftsersuchen als gescheitert anzusehen ist, weil Sie die geforderten Informationen nicht geben können oder wollen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Das Finanzamt darf darauf verzichten, Sie vorab um Auskunft zu ersuchen und den Kontoabruf anzukündigen, wenn dieses Vorgehen keinen Erfolg verspricht. Das ist dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden kann, dass Sie nicht sämtliche Konten und Depots angeben werden. Hierüber kann der zuständige Finanzbeamte nach eigenem Ermessen entscheiden.
Das bringt ein Kontoabruf
Bei einem Kontoabruf darf die Finanzverwaltung zu Ihren Konten und Depots folgende Daten in Erfahrung bringen:
  • Nummern der Konten und Depots, für die eine Legitimationsprüfung durchgeführt wurde.
  • Name und Anschrift eines wirtschaftlich Berechtigten außer Ihnen selbst.
  • Tag der Einrichtung der Konten oder Depots.
  • Tag der Auflösung der Konten oder Depots.
Wichtig beim Kontoabruf: Das Finanzamt kann im Rahmen des Kontoabrufs Ihre Kontobewegungen und Kontostände nicht ermitteln. Kontobewegungen und – stände werden der Finanzverwaltung aber dann zugänglich gemacht, wenn Sie sie auf Nachfrage nicht offen legen.