Steuerliche Behandlung der Krankenversicherung ab 2010: 5. Günstigerprüfung und Veranlagung

Um beim Sonderausgabenabzug mögliche Schlechterstellungen durch die neuen Regelungen zur Krankenversicherung zu vermeiden, wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Die Günstigerprüfung umfasst die Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

In jedem Einzelfall wird geprüft, ob bei der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Beiträgen zur Krankenversicherung das bisher geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.

Veranlagung und Beiträge zur Krankenversicherung
Damit das Verfahren im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zur Berücksichtigung der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für den Steuerpflichtigen möglichst einfach ist, werden die anzusetzenden Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung dem Finanzamt elektronisch per Datensatz übermittelt. Damit ist das Einreichen von Zahlungsbelegen für Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung nicht erforderlich.

Lohnsteuer und Beiträge zur Krankenversicherung
Um bereits im laufenden Veranlagungszeitraum von der Neuregelung zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung profitieren zu können, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer entsprechend angepasst.

Auf Basis des jeweiligen Arbeitslohns werden die zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung in pauschaler Weise ermittelt und entsprechend einem möglichen Sonderausgabenabzug bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

Bei Arbeitnehmern mit einer privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung ist anstelle des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der dem Arbeitgeber mitgeteilte Betrag für die Aufwendungen zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung anzusetzen.

In jedem Fall werden für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindestens 12 Prozent des Arbeitslohnes, höchstens jedoch 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III) angesetzt. Dies gilt sowohl für privat versicherte Arbeitnehmer als auch für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.

Die Neuregelungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden nicht nur im Lohnsteuerverfahren, sondern auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt.