Steuerliche Behandlung der Krankenversicherung ab 2010: 3. Die Basiskrankenversicherung

Zu den Beiträgen für eine Basisabsicherung gehören sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Hier erfahren Sie mehr über die zukünftige besondere Stelllung der Krankversicherung bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsätzlich gehören die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag gehört ebenfalls zur Basiskrankenversicherung.

Nicht zur Basiskrankenversicherung gehört hingegen der Beitragsanteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient. Dieser Anteil wird durch einen pauschalen Abschlag von vier Prozent bestimmt.

Werden über die gesetzliche Krankenversicherung auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, so sind auch die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basiskrankenversicherung zuzurechnen. Hierzu gehören Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die zum Beispiel Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer abdecken.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Bei einer privaten Krankenversicherung dienen die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, ebenfalls der Basisabsicherung.

Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – allerdings solche Beitragsanteile, die der Finanzierung von Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen.

Krankenversicherung: Hinweis zur Unterscheidung zwischen Basisabsicherung und Basistarif
Die Basisabsicherung ist nicht mit dem Basistarif zu verwechseln. Der Basistarif ist ein besonders gestalteter Tarif, der von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich.

Die Basisabsicherung im Sinne des EStG ist hingegen kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Beiträge, die für die Absicherung solcher Leistungen gezahlt werden, können steuerlich geltend gemacht werden.

Werden in einem Krankenversicherungstarif auch über eine Basisabsicherung hinausgehende Leistungen versichert, dann sind die Beiträge für diesen Krankenversicherungstarif in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Das Aufteilungsverfahren für solche Krankenversicherungstarife wird in einer Verordnung geregelt. Der private Krankenversicherer hat hierzu festzustellen, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Krankenversicherungstarif. Die wesentlichen Grundsätze der Aufteilung des Krankenversicherungstarifs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Enthält ein Krankenversicherungstarif nur Leistungen auf dem Niveau einer Basisabsicherung, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Krankenversicherungstarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar.
  • Enthält ein Krankenversicherungstarif Leistungen, die der Finanzierung von Komfortleistungen dienen, ist die Höhe des nicht abziehbaren Beitragsanteils prozentual zu ermitteln. Dieser Prozentsatz ist bezogen auf jeden zugunsten des betreffenden Tarifs geleisteten Beitrag anzuwenden.
  • Enthält ein Krankenversicherungstarif nur Leistungen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen einer Basisabsicherung nicht entsprechen, ist eine tarifbezogene Aufteilung des Krankenversicherungstarifs nicht durchzuführen. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt nicht abziehbar.

Nähere Einzelheiten zur Aufteilung eines Krankenversicherungsbeitrags regelt die §Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung, KVBEVO)".

Beiträge zu einer Pflegepflichtversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung gehören in vollem Umfang zur Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.