Steuerklassen: Welche gibt es und was bedeuten sie?

Beim Fliegen oder bei der Bahn gibt es Passagiere erster und solche zweiter Klasse. Im Bereich der medizinischen Versorgung wird darüber oft gestritten. Bei der Lohnsteuer gibt es sogar sechs Klassen. Gestritten wird darüber allerdings kaum. Allenfalls hört man Empfehlungen dazu, welche Steuerklasse möglicherweise die günstigere sei. Aber ist das nicht erstaunlich?

Und sind wir vor dem Gesetz, und damit auch vor dem Steuergesetz, nicht alle gleich? Nein, das sind wir nicht. Und das ist auch gut so. 

Freibeträge sorgen für Steuergerechtigkeit

Der Eine wohnt allein, Andere sind verheiratet und bringen Kinder zur Welt, und so Manche zieht ihr Kind alleine groß. Diesen unterschiedlichen Familienständen versucht unser Einkommenssteuersystem, durch die Anrechnung von Freibeträgen, gerecht zu werden. Berücksichtigt werden, je nach Situation, ein Grundfreibetrag (2014: 8.354 EUR), eine Arbeitnehmerpauschbetrag (=Werbungskosten Pauschale, 1.000 EUR), ein Sonderausgabenpauschbetrag (36 EUR), eine Vorsorgepauschale (ist vom Bruttolohn abhängig), ein Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (1.308 EUR), sowie Kinderfreibeträge (7.008 EUR je Kind).

Und damit wir beim Lohnsteuerabzug schon annähernd so viel bezahlen, wie es unserer Einkommenssteuerschuld entspricht, teilt uns das Finanzamt in entsprechende Steuerklassen ein. 

Diese sechs Steuerklassen gibt es

Ledige oder in eingetragener Partnerschaft lebende landen automatisch in Steuerklasse I und Alleinerziehende in Steuerklasse II. Nur Verheiratete haben bestimmte Wahlmöglichkeiten. Wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen, werden sie üblicherweise in Klasse IV eingeordnet. Der Lohnsteuerabzug ist dann genauso hoch wie in Steuerklasse I.

Wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere oder der andere Partner gar kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, wird eine Einstufung in die Klassen III und V empfohlen. Dann wird dem besser verdienenden Teil der Grundfreibetrag doppelt angerechnet und auch alle Kinderfreibeträge werden bei ihm berücksichtigt. Der Lohnsteuerabzug ist entsprechend geringer. Das Einkommen des Partners hingegen wird ab dem ersten Euro voll besteuert. Die Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die für eine zweite (oder dritte) Arbeitsstelle noch eine zusätzliche Lohnsteuerkarte brauchen.

Steuerklassenwahl bringt keine Steuervorteile

Letztendlich entscheidend ist aber die Einkommenssteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres. Paare, die die Kombination III/V gewählt haben, sind auf jeden Fall zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Während sie im Laufe des Jahres relativ wenig Steuern zu zahlen haben, ergibt sich dann häufig eine kräftige Nachzahlung.

Die tatsächliche Steuerschuld ist ganz genauso hoch wie bei der Kombination IV/IV, da die Berechnungsgrundlagen die gleichen sind. Durch die Steuerklassenwahl lassen sich also keine steuerlichen Vorteile erzielen. Nur die Zahlung erfolgt verzögert. 

Paare, die nach der Steuerklassen-Kombination IV/IV Lohnsteuer bezahlen, brauchen keine Steuererklärung abzugeben. Dadurch verzichten sie allerdings häufig auf eine mögliche Steuererstattung. Denn die tatsächlichen Werbungskosten liegen oft deutlich über der Pauschale von 1.000 EUR. 

Indirekte Vorteile der Steuerklassenwahl

Direkte Steuerersparnisse sind zwar nicht möglich, aber in anderer Hinsicht kann eine günstige Wahl der Steuerklasse Vorteile bringen. Für viele Entgelt- oder Lohnersatzleistungen wird das zuletzt erzielte Nettogehalt zugrunde gelegt. Wer also beispielsweise Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beantragen will, kann mit höheren Beträgen rechnen, wenn vorher die Steuerklasse III oder, bei geringerem Verdienst, die Steuerklasse IV galt.

Dasselbe gilt bei Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld zu beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld sowie für die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit.