Steuererklärungen 2009: Fristen für Abgabe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 4. Januar 2010 zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekannt gegeben.

Nach dem Erlass der obersten Länderfinanzbehörden zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 sind folgende Abgabefristen zu beachten:  

  • Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2009 – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – ist der 31. Mai 2010.
  • Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2009 – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer – ist der 31. Mai 2010.
  • Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2009 – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags – ist der 31. Mai 2010.
  • Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2009 ist der 31. Mai 2010.
  • Abgabefrist für die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes ist der 31. Mail 2010.

Nach dem Erlass der obersten Länderfinanzbehörden zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.  

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2009 
Sofern die aufgeführten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, verlängern sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31. Dezember 2010.  

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. März 2011.  

Allerdings ist zu beachten, dass die Finanzämter die Abgabe von Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Steuererklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Steuererklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.  

Im Übrigen geht man im Rahmen des Erlasses zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 davon aus, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.  

Fristverlängerung aufgrund von Einzelanträgen 
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2011 bzw. bis zum 31. Mai 2011 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt nach dem Erlass zu den Abgabefristen 2009 grundsätzlich nicht in Betracht.  

Download des Erlasses zu den Abgabefristen für Steuererklärungen 
Im Internet steht der Erlass zu Abgabefristen für Steuererklärungen 2009 zum Download bereit.