Das Problem: Bei Arbeitszimmern in Privatwohnungen prüfen die Finanzbeamten besonders kritisch – und unterstellen häufig, dass die Räume privat genutzt werden. Um solchen Ärger zu vermeiden, sollten Sie die Kriterien kennen.
Sie können die Aufwendungen in vollem Umfang absetzen, wenn …
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Bis zu 1.250 EUR setzen Sie ab, wenn das Zimmer nicht Mittelpunkt Ihrer Arbeit ist, Sie aber …
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Nicht absetzbar sind Ihre Aufwendungen, wenn …
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Kosten für die Einrichtung
Unabhängig von der Frage, ob Sie Ausgaben für Ihr Arbeitszimmer absetzen dürfen, können Sie Arbeitsmittel ohne Höchstbetrag steuermindernd anrechnen lassen. Das sind nicht nur Schreibmaterialien, sondern auch Möbel. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um typische Büromöbel handelt (z.B. Schreibtisch, Regal, Bürostuhl). Selbst wenn Sie nur 1.250 EUR Ihrer Arbeitszimmerkosten absetzen dürfen und diesen Höchstbetrag bereits ausschöpfen, erkennt das Finanzamt die zusätzlichen Kosten für Arbeitsmittel an (Bundesfinanzhof, 21.11.1997, Aktenzeichen: VI R 4/97).
So gehen Sie vor:
1. Prüfen Sie, ob Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer nach den Kriterien in der Tabelle unten geltend machen können.
2. Geben Sie dem Finanzamt möglichst viele Informationen darüber
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wie Sie das Arbeitszimmer beruflich nutzen und
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wie das Arbeitszimmer ausgestattet ist (Größe, Möbel, Abtrennung zum Wohnraum). Am besten legen Sie eine Skizze der Wohnung bei, in der Sie das Arbeitszimmer hervorheben.
3. Sammeln Sie sämtliche Belege, und notieren Sie die Kosten für das Arbeitszimmer einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben (§4 Abs. 7 EstG). Von Ihren laufenden Kosten (Strom, Miete, Wasser) dürfen Sie den Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung anrechnen. Maßgeblich dafür ist die Fläche des Zimmers.