Haushaltsnahe Dienstleistungen: Nicht für Eigentümergemeinschaften

Wichtig für Sie, wenn Sie bei Ihren Kunden mit dem Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen werben: Diesen Bonus können Ihre Kunden nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie direkt als Ihr Auftraggeber in Erscheinung treten.
Ein Bewohner eines Wohnblocks setzte in seiner Einkommensteuererklärung knapp 400 € für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Zur Begründung legte er eine Jahresabrechnung über seine Anteile an den Aufwendungen für Gartenpflege, Hausreinigung und Winterdienst bei. Das Finanzamt weigerte sich, diese als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.

Begründung: Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber nicht der einzelne Eigentümer Auftraggeber, sondern die Gemeinschaft über den Verwalter (FG Köln, 24.01.2006, AZ: 5 K 2573/05). Allerdings ließ das Finanzgericht die Revision zu, so dass die Sache in die nächste Runde gehen dürfte.

Achtung: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht zu verwechseln mit dem neuen Steuerbonus für Erhaltungs- und
Modernisierungaufwendungen!
Hintergrund: Von den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % bis zur Höhe von 600 € im Jahr von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung: Man beauftragt Dienstleister (Handwerker) mit Arbeiten, die man eigentlich selbst machen könnte, und bezahlt dafür per Rechnung. Typische Beispiele sind: Gartenpflege, Fensterputzen, kleinere Malerarbeiten.