Beachten Sie bei Benefizveranstaltungen die Besteuerungsfreigrenze

Benefizveranstaltungen, wie ein Benefizfußballspiel oder ein Benefizkonzert bieten ideale Möglichkeiten, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten oder um Spenden zu bitten. Allerdings müssen Sie bei Benefizveranstaltungen besondere steuerrechtliche Vorgaben berücksichtigen. So sind zum Beispiel die Einnahmen aus Benefizveranstaltungen nicht steuerbegünstigt.
Benefizveranstaltungen: Einnahmen sind nicht steuerbegünstigt
Einnahmen eines Vereins aus so genannten Wohltätigkeitsveranstaltungen, also Benefizveranstaltungen, gehören in der Regel nicht zu einem „steuerbegünstigten Zweckbetrieb“ nach § 65 Abgabenverordnung (AO). Vielmehr sind Einnahmen aus Benefizveranstaltungen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Auch die Eintrittsgelder gehören zu den Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da ein Leistungsaustausch zwischen den Zuschauern und dem Verein als Veranstalter stattfindet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der empfangene Gegenwert den geleisteten Zahlungen entspricht.

Dies ist auch nicht relevant, wenn zu Gunsten des Vereins mehr bezahlt wurde, weil es sich um eine Veranstaltung für einen guten Zweck handelt. Das gilt auch für den Verkauf von Losen, weil der Leistung (Entgeld für das Los) eine mögliche Gegenleistung gegenübersteht.
Beachten Sie die Besteuerungsfreigrenze
Bei Benefizveranstaltungen ensteht dann eine Körperschaftspflicht, wenn die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 30.678 € im Jahr überschritten wird. Denken Sie daran, dass alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereins des gesamten Jahres zusammengerechnet werden.
Bei Sportveranstaltungen (z.B. Benefizfußball-Turnier), die ein Zweckbetrieb sind, sollten Sie beachten, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken nicht zu der Veranstaltung gehören, sondern einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.
Unterschiedliche Einordnung bei der Umsatzsteuer
Sämtliche Entgelte aus Benefizveranstaltungen unterliegen nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem vollem Steuersatz von 16 %, soweit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorliegen.
Liegt dagegen hinsichtlich der durchgeführten Veranstaltung ein Zweckbetrieb vor oder ist eine Sportveranstaltung als Zweckbetrieb nach § 67 a AO einzustufen, so unterliegen diese Erlöse (Eintrittsgelder) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Was bei Spenden zu berücksichtigen ist
Beachten Sie auch die Spenden anlässlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung. Denn hier sind nur echte Spenden abziehbar, also Zuwendungen, die der Besucher unabhängig vom Eintrittsgeld freiwillig für diese Veranstaltung leistet.
Deshalb ist darauf zu achten, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung nicht von der Leistung einer Spende abhängig gemacht wird.
Es bleibt Ihnen aber die Möglichkeit, neben einem bestimmten Entgeld die Zahlung einer freiwillgen Spende in das Ermessen des Besuchers zu stellen. Dies ist möglich, indem Sie z.B. beim Verkaufstisch eine Spendendose aufstellen.