Bürokosten: Arbeitszimmer absetzen

Die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer sind seit 1996 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gesetzgeber lässt es nur noch in eng beschriebenen Fällen zu, dass Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können. In diesem Beitrag stelle ich Ihnen zwei Ausnahmen vor.

Damit Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie müssen über einen abgeschlossenen Raum innerhalb Ihrer Wohnung/Ihres Hauses verfügen, in dem Sie überwiegend betrieblich tätig werden. Überwiegend tätig werden bedeutet, dass Sie den Raum zu mindestens 90 Prozent als Arbeitszimmer nutzen.

Beispiel: In Ihrer Wohnung haben Sie einen Raum eingerichtet, der von Ihnen als Büro genutzt wird. Nach Feierabend arbeiten Sie dort täglich noch rund 2 bis 3 Stunden. Auch Ihre private Post erledigen Sie in diesem Zimmer. Hierbei handelt es sich eindeutig um ein häusliches Arbeitszimmer, da es überwiegend (zu mehr als 90 Prozent) betrieblich genutzt wird. Es kommt nicht auf eine tägliche Mindestnutzung an, sondern darauf, dass Sie Ihr Büro betrieblich nutzen.

Sind die allgemeinen Kriterien für ein Arbeitszimmer erfüllt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Ihre Bürokosten steuerlich abzugsfähig sind. Hier gibt es drei Möglichkeiten. Entweder sind die Kosten, die Sie von Ihrem Arbeitszimmer absetzen, unbegrenzt, bis zu 1.250 Euro oder überhaupt nicht abzugsfähig.

Unbegrenzter Abzug der Bürokosten: Bildet Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen Sie die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Beispiel: Sie betreiben einen PC-Notdienst. Kunden rufen an, und Sie beheben die PC-Probleme entweder telefonisch, oder die defekten Geräte werden Ihnen gebracht, die Sie in Ihrem Büro reparieren. In diesem Fall bildet Ihr Büro den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Betätigung.

Abzug der Kosten bis zu 1.250 Euro: Sind Sie als Arbeitnehmer (im Hauptjob) und als Unternehmer (im Nebenjob) tätig, akzeptiert der Fiskus Ihre Bürokosten nur bis zu 1.250 Euro im Jahr. Der Grund liegt darin, dass Ihnen zwar für den Hauptjob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nicht aber für Ihren unternehmerischen Bereich.

In allen anderen Fällen akzeptiert die Finanzverwaltung keinen Kostenabzug.