Warum sich die freiwillige Steuererklärung lohnt

Jeder zweite Arbeitnehmer ist in Deutschland dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sonst drohen Strafzinsen, Zuschläge oder Zwangsgeld. Auch wer nicht dazu verpflichtet ist, der sollte nachrechnen, denn oft lohnt sich das.

Rechte und Pflichten bei der Einkommenssteuererklärung

Wer seine Steuererklärung nicht abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, dem kann ein Zwangsgeld drohen, um eine Abgabe zu erzwingen. Meist kommen noch satte Verspätungszuschläge oder Nachzahlungszinsen an. Manchmal kann die Nichtabgabe auch als Steuerhinterziehung gewertet werden. Für die Einkommenssteuererklärung ist der Abgabetermin der 31.Mai. Doch dieser Termin gilt nicht für alle.

Manche können ihre Erklärung auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die bekannteste Form der Ausnahme gilt für diejenigen die einen Steuerberater engagieren. Das gleiche gilt bei der Beratung durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein. Dadurch hat die Abrechnung einen Aufschub bis zum Ende des Jahres.

Unterschiedliche Einkünfte bedeuten auch unterschiedliche Vorschriften

Eine weitere Ausnahme gilt für alle, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Hier beläuft sich die Wartezeit auf vier Jahre. Diese Personengruppe sollte die Abrechnung mit dem Finanzamt machen. Denn besonders für Arbeitnehmer kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen.

Das Vorjahreseinkommen müssen nicht nur Selbstständige dem Finanzamt erklären, auch um die Hälfte aller Arbeitnehmer muss eine Einkommenssteuererklärung einreichen. Die unterschiedlichen Vorschriften greifen dabei je nach Art der erzielten Einkünfte, so wie es zum Beispiel bei einem selbstständigen Arbeitsverhältnis der Fall ist.

In der Regel wird die Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern über den Lohnsteuerabzug abgegolten, hier gibt es aber verschiedene Konstellationen. Wer dazu verpflichtet ist eine Erklärung abzugeben, ist im Paragrafen 149 Absatz 1 der Abgabenordnung und im Absatz 25 des Einkommenssteuer-Gesetzes in Verbindung mit dem Paragraf 46 oder 56 aufgeführt.

Steuerpflichten für Ehepaare

Zu einer Steuererklärung verpflichtet sind berufstätige Ehegatten, wenn sie in den Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 mit Faktor eingestuft sind. Diese Kombination kann zu Steuervergünstigungen führen. Sie empfiehlt sich besonders für Ehepaare, die ein unterschiedlich hohes Einkommen haben oder bezüglich Lohnersatzleistungen, um bei einem Ehepartner die Bezüge zu erhöhen.

Bei solchen Lohnersatzleistungen kann es sich zum Beispiel um Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld 1 oder um Kurzarbeitergeld handeln. Zudem sind auch Arbeitnehmer zu einer Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, die auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen haben. So können schon im Vorfeld Kosten für eventuelle Wegekosten zur Arbeit oder für eine Fortbildung von der Steuerlast abgezogen werden.

Grundsätzlich sind von der Abgabepflicht nur Alleinstehende befreit, deren Arbeitseinkommen nicht mehr als 10.200 Euro beträgt. Bei Eheleuten beläuft sich der Freibetrag auf 19.400 Euro.