Wann sollten Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen?

Statistiken belegen: In Deutschland ist jeder dritte Steuerbescheid falsch. Aber nur wenige wissen, wie man den Bescheid liest. Dabei bedeutet er für alle Arbeitnehmer bares Geld und nur wenige können es sich leisten, auf die möglichen Begünstigungen im Rahmen des Steuerbescheides in vollem Umfang zu verzichten. Wann Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen sollten, erfahren Sie hier.

Sind bei Ihrem Steuerbescheid Unwegsamkeiten aufgetreten, so können Sie jederzeit einen Einspruch einlegen. Bevor Sie allerdings einen Einspruch einlegen, prüfen Sie den Steuerbescheid des Finanzamtes genau nach. Das erste Augenmerk sollte dabei auf der Richtigkeit der Daten liegen, welche Sie bei der Steuererklärung angegeben haben.

Diese sind von den Finanzbeamten zwingend richtig zu übernehmen. Nicht selten treten bereits hier Fehler auf. Sind die Daten korrekt, so fahren Sie mit der Prüfung der "Erläuterungen" fort. Hier muss das Finanzamt erklären, wo von Ihrer Seite eine Abweichung gegenüber der Erklärung vorlag.

Sind die daraus resultierenden Steuerforderungen des Finanzamtes unberechtigt, so sollten Sie Einspruch einlegen. 

Wie Sie einen Einspruch einlegen:

Die Abgabenordnung (AO) regelt das Einspruchsverfahren bei unangemessenen Steuerforderungen. In den Paragraphen 347-367 steht exakt, wie beim Einspruch vorgegangen werden sollte. Insbesondere der Paragraph 350 ist in diesem Zusammenhang aussagekräftig. Sie können demnach immer dann Einspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie der Staat unberechtigt benachteiligt.

Es ist besonders empfehlenswert Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt nicht alle geltend gemachten Aufwendungen anerkannt hat. Besonders wenn in den Erläuterungen keine Ausführungen dazu stehen, sollten Sie Einspruch einlegen. Auch wenn Freibeträge nicht berücksichtigt worden sind, kann ein Einspruch sinnvoll sein.

Selbst wenn Ihnen nachträglich erst auffällt, dass Sie in Ihrer Steuererklärung Aufwendungen vergessen haben, sollten Sie nicht zögern und Einspruch einzulegen.

Wenn Sie Einspruch eingelegt haben:

Wichtig ist, dass Sie den Einspruch nach Erhalt des Steuerbescheides innerhalb eines Monats einlegen. Der Tag des Erhalts wird dabei nicht mitgerechnet – es gilt erst der Folgetag. Nach Ihrem Einspruch muss das Finanzamt die Steuerprüfung komplett neu vornehmen. Dies kann sich zu Ihren Gunsten, aber auch zu Ihren Ungunsten auswirken. Das Finanzamt kann bei der Neuprüfung Steuerforderungen, die im ersten Bescheid noch nicht aufgetaucht sind, durchaus geltend machen.

Auf der anderen Seite muss das Finanzamt aber auch alle Aufwendungen von Ihnen, die beim ersten Mal unberücksichtigt blieben, bei Einsicht ausweisen. Sollte Ihr Einspruch erfolglos bleiben, haben Sie die Möglichkeit zu klagen. Dies muss mit Hilfe eines Rechtsvertreters geschehen, allerdings sollten Sie eine einvernehmliche Lösung anstreben.