Wann das Finanzamt Ihren Betrieb als „Liebhaberei“ einstuft

Bestimmt haben Sie schon mal im Zusammenhang mit dem Finanzamt den Begriff "Liebhaberei" gehört. Dieser findet sich zwar in keinem Gesetzestext, ist aber beim Finanzamt und Finanzgericht üblich. Unter Liebhaberei versteht man eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Lebensunterhalt wird dauerhaft aus einer anderen selbstständigen oder festangestellten Beschäftigung bestritten.
  • Auch wenn absehbar ist, dass durch die Tätigkeit dauerhaft Verluste entstehen, wird diese weder aufgegeben noch anders ausgerichtet.
  • Es ist nicht absehbar, dass dauerhaft die Summe der Einnahmen die Summe der insgesamt getätigten Ausgaben überschreitet. Dabei gilt die Faustregel: Die Summe aller Einkünfte eines Unternehmens während der Jahre seines Bestehens sollte innerhalb von 8 bis 15 Jahren die Summe aller Ausgaben während dieser Jahre überschreiten.

Stellt das Finanzamt fest, dass Ihre Tätigkeit als "Liebhaberei" zu werten ist, finden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung als Ausgaben Berücksichtigung. Dadurch ist eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist nicht mehr möglich. Und zwar ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde.

Sollten frühere Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), so werden auch die Verluste dieser Jahre nicht mehr anerkannt. Dies kann hohe Steuernachzahlungen nach sich ziehen.

Liebhaberei: Wenn Sie das Hobby zum Beruf machen

Auch die Finanzbeamten wissen, dass ein neu gegründetes Unternehmen nicht gleich Gewinne abwirft. Sie werden deshalb in den ersten Jahren kein Problem mit dem Vorwurf der Liebhaberei haben, wenn Sie glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass Sie eine Profitabsicht verfolgen.

Besonders kritisch ist das Finanzamt allerdings, wenn Sie Ihr Hobby zum Beruf machen. Dann kann es Ihnen passieren, dass Ihnen bereits im ersten Jahr nach Firmengründung Liebhaberei unterstellt wird.

Beispiel: Ein begeisterter Segler kauft sich ein Segelboot. Um die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten teilweise über eine Steuerersparnis wieder hereinzubekommen, eröffnet er ein Charter-Unternehmen – nur vermietet er sein Boot nie. Wenn er jetzt trotzdem die Abschreibung für das Boot und die Unterhaltskosten geltend macht, wird das Finanzamt schnell aufmerksam. In der Regel stellt es bei selbstständigen Tätigkeiten, die aus einem Hobby hervorgegangen sind, schon im ersten, spätestens im zweiten Jahr Liebhaberei fest und wird keinerlei Ausgaben anerkennen.

Wann keine Liebhaberei vorliegt
Wenn Ihr Betrieb mehrere Jahre lang keine Gewinne macht, wird sich vermutlich das Finanzamt (ggf. mit einem Fragebogen) an Sie wenden, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Tätigkeit zu hinterfragen. Den Vorwurf der Liebhaberei können Sie am besten abwenden, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Im Rahmen eines aktuellen Business-Plans haben Sie die Ausgaben und Einnahmen für die kommenden Jahre dargelegt. Aus dem Business-Plan sollte klar hervorgehen, wann Ihr Unternehmen schwarze Zahlen schreiben wird.
  • Die Menge Ihrer Ware übersteigt deutlich die Menge, die man privat nutzen kann.  
  • Sie haben nachweisbare oder unmittelbar geplante Ausgaben für Werbung und Kundengewinnung.
  • Sie können nachweisen, dass Sie Maßnahmen ergriffen haben, um den Profit zu erhöhen, beispielsweise durch eine Veränderung der Werbung oder Angebotspalette.
  • Sie können eine fachbezogene Weiterbildung nachweisen, z. B. durch IHK-Kurse.
  • Es gab besondere Umstände (z. B. eine längere Erkrankung), die zu den andauernden Verlusten geführt haben.

Das Finanzamt neigt eher dazu, Ihnen Liebhaberei vorzuwerfen, wenn Sie mehrere Jahre hintereinander Verluste haben. Falls Sie allerdings Ihre Ausgaben und Einnahmen über die Jahre so planen können, dass Sie zwischen Verlustjahren auch ein Gewinnjahr einstreuen, ist der Vorwurf der Liebhaberei nicht so wahrscheinlich.