Steuererklärungen – Wie Sie die Abgabefristen verlängern können

Langsam wird es wirklich Zeit, sich um seine Steuererklärung zu kümmern. Der Abgabetermin ist zwar noch rund drei Monate entfernt, aber vielleicht wollen Sie in diesem Jahr die Hektik und den Termindruck ein wenig verringern. Wer einen Steuerberater hat, der kann sich grundsätzlich etwas mehr Zeit lassen, denn Steuerberater haben besondere Möglichkeiten, um die Abgabe hinauszögern.

Unter den Steuererklärungsfristen gilt der 31. Mai eines jeden Jahres als der wichtigste Termin, zu diesem Zeitpunkt müssen z.B. die Einkommensteuererklärungen spätestens beim Finanzamt vorliegen. Bei begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist jedoch verlängert werden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Fristverlängerungen es gibt und wie sie beantragt werden können.

Verlängerungsfristen für die Steuererklärung

Zunächst einmal haben die Finanzämter wegen der Arbeitsbelastung in der Regel nichts dagegen, wenn Ihre Steuerklärung ein paar Tage oder eine Woche nach dem 31. Mai eintrifft.

Aber ein Steuerpflichtiger kann z. B. aufgrund einer Krankheit daran gehindert sein, seine Steuerklärung pünktlich abzugeben. Würden Sie beispielsweise am 31.5. in stationärer Behandlung sein, dann würde das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung durchaus genehmigen. Sollten Sie voraussehen, dass Sie zum Abgabetermin wegen Krankheit, einer Geschäftsreise oder einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht zur pünktlichen Abgabe in der Lage sein werden, können Sie dies dem Finanzamt mitteilen und werden dann problemlos eine Fristverlängerung für den 30. September des Jahres erhalten, in dem die Erklärung vorzulegen war.

Sollten Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses, wie einem Unfall oder einer vom Arbeitgeber angeordneten Dienstreise, die Frist versäumt haben, kann unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abgabenordnung (AO) in Frage kommen. Dies ist nach der Abgabenordnung keine Fristverlängerung, denn der Steuerpflichtige wird hierbei so behandelt, als hätte er seine Abgabeverpflichtung fristgerecht erfüllt.

Fristverlängerung, wenn die Steuerklärung von einem Steuerberater abgegeben wird

Viele Firmen und Privatpersonen nutzen für die Vorbereitung und Abgabe ihrer Steuererklärungen die Dienste eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins. In diesem Fall ist von Gesetz her eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Jahres vorgesehen, in dem die Steuererklärung abgegeben werden muss. Wenn besondere Gründe vorliegen, die dem Finanzamt dargelegt werden müssen, kann diese Frist dann nochmals bis zum 28. Februar (in Schaltjahren bis zum 29. Februar) des dem Abgabetermin nachfolgenden Jahres verlängert werden. Sollte Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis dahin Ihre Steuererklärung noch immer nicht fertig gestellt und übermittelt haben, muss eine weitere Verlängerung der Frist sehr gut begründet werden.

Abgabefristen für Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr

Traditionell haben manche Branchen, so wie die Land- und Forstwirtschaft, vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre. In diesen Fällen ist die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen der Ablauf des fünften Monats, der auf das Datum des Endes des Geschäftsjahrs folgt. Ein Beispiel: Das Geschäftsjahr eines Landwirts läuft vom 1. 6. bis zum 31. 5. des nachfolgenden Kalenderjahrs. Hier wäre der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung der 31. Oktober.

Selbstverständlich können Land- und Forstwirte die Verlängerung dieser Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den gleichen Bedingungen wie die anderen Steuerpflichtigen beantragen. Dies gilt auch, wenn die Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellt und übermittelt wird.