Infos für Angehörige: Pflegekosten sind von der Steuer absetzbar

Die wenigsten Angehörigen von Pflegebedürftigen wissen, dass sie – und nicht nur die gepflegte Person selbst – einige ihrer Pflegekosten, also Aufwendungen für Pflege und Betreuung der Verwandten, in ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen können. Angehörige, die die Betreuungs- und Pflegekosten für den Pflegebedürftigen übernehmen, können 20 % ihrer Aufwendungen direkt von der Steuer absetzen. Allerdings müssen die Erstattungen der Pflegeversicherung vorher von den Pflegekosten abgezogen werden.

Pflegekosten sind absetzbar
Der Steuerabzug ist auf maximal 600 € pro Jahr begrenzt. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auf 1.200 €, wenn der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft ist oder Leistungen von der Pflegeversicherung bezieht.

Pflegekosten absetzen? Dass sind die Voraussetzungen
Damit der Angehörige die Aufwendungen bei der Einkommensteuer abziehen kann, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Angehörige kommt für die Betreuungs- und Pflegekosten auf.
  • Die Pflege- und Betreuungsleistungen müssen im Haushalt des Angehörigen oder des Pflegebedürftigen erbracht werden. Hinweis: Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt z.B. in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen befindet.
  • Der Angehörige muss Auftraggeber der Leistung sein und entsprechende Rechnungen vorlegen können.
  • Die Bezahlung der Rechnungen muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen und ist durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Hinweis: Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus.
  • Es muss sich um so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, soweit sie im Rahmen der oben genannten Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden, z.B. die Pflege, Versorgung und Betreuung von Personen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Begleitung bei Einkäufen sowie kleinere Botengänge. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hingegen nicht die Kosten für Materialien {Stützstrümpfe usw.) oder Verbrauchsgegenstände (Pflegebetten, Rollator usw.).

Hinweis: Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen nicht schon an anderer Stelle in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt bzw. durch die Inanspruchnahme von Pauschalbeträgen abgegolten sind. Im Zweifel sollte der Angehörige einen Steuerberater um Rat fragen.

Praxis-Tipp
Weisen Sie die Angehörigen auf die Möglichkeit der Steuerersparnis bei den Pflegekosten hin. Beachtet werden sollte stets, dass die Zuzahlungen der Angehörigen per Banküberweisung erfolgen und die Rechnung auf den Angehörigen ausgestellt ist.