Eine Steuernachforderung ist nur bei vorheriger Warnung zulässig

Eine Steuernachforderung kann auf Sie zukommen, wenn Sie gegen eine Steuererklärung Einspruch erheben und diese zu Ihren Ungunsten geändert wird. Kommt es zu einer Steuernachforderung, spricht man intern von einer "Verböserung". Eine Verböserung darf das Finanzamt allerdings nicht einfach so festsetzen. Es muss Ihnen zuvor mitteilen, wenn ein geänderter Bescheid zu einer Steuernachforderung oder zu einer geringeren Steuererstattung führt.
Steuernachforderung durch "Verböserung"
Das Finanzamt kann Ihren Steuerbescheid bei einem Einspruch Ihrerseits auch zu Ihrem Nachteil ändern. Der Grund: Es wird nicht nur der Punkt noch einmal geprüft, dem Sie widersprochen haben, sondern der gesamte Steuerbescheid. Dabei kann das Finanzamt
  • feststellen, dass es an anderer Stelle einen Fehler zu Ihren Gunsten gemacht hat, oder
  • seine Auffassung ändern, z.B. bestimmte Betriebsausgaben nicht mehr anerkennen.
Im Amtsdeutsch wird das "Verböserung" genannt.
Ohne Hinweis keine Steuernachforderung möglich
Eine Verböserung darf das Finanzamt allerdings nicht einfach so festsetzen. Es muss Ihnen zuvor mitteilen, wenn ein geänderter Bescheid zu einer Steuernachforderung oder zu einer geringeren Steuererstattung führt.
Dass es sich lohnt, auf Ihrem Recht zu beharren, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Tenor: Wenn das Finanzamt einen – zu Ihrem Nachteil – geänderten Bescheid erlässt, ohne Sie auf die Verböserung hinzuweisen, muss es seinen Bescheid wieder aufheben.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Einspruch nachträglich zurückzunehmen.
BFH,
Urteil vom 22.03.2006,
Az.: XI R 24/05
Folge: Der ursprüngliche – angefochtene, aber für Sie im Nachhinein günstigere – Bescheid wird bestandskräftig.
Musterformulierung bei Steuernachforderung ohne Warnung:
Steuernummer 12/123/1234
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich meinen Einspruch vom … gegen
den Einkommenssteuerbescheid vom … zurück.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung.
Freundlich Grüße,
…..
Bescheide unter Vorbehalt sind immer änderbar
Bei Selbstständigen kommt es allerdings häufig vor, dass Steuerbescheide unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 Abgabeordnung) ergehen. Ein Vermerk dazu steht direkt auf der ersten Seite des Bescheids.
Ist das bei Ihnen der Fall, darf das Finanzamt den Bescheid jederzeit zu Ihren Ungunsten ändern, ohne Sie zuvor darauf hinweisen zu müssen.
Praxis-Tipp "Steuernachforderung"
Weist das Finanzamt Sie darauf hin, dass es den angefochtenen Steuerbescheid zu Ihrem Nachteil ändern will, sollten Sie – ggf. mit einem Steuerberater – genau prüfen, ob eine Rücknahme des Einspruchs sinnvoll ist.
Danach gibt es praktisch kein Zurück mehr: ist der Bescheid nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig, sind spätere Änderungen (zu Ihren Gunsten) kaum noch möglich.