BFH: Nicht verbrauchter Werbeetat ist zu passivieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 22. August 2007 (Az. X R 59/04, veröffentlicht am 23. Januar 2008) mit der Problematik eines nicht verbrauchten Werbeetats eines Franchisegebers in der Systemgastronomie auseinandergesetzt. Im Urteilsfall waren die Franchisenehmer verpflichtet, für Werbung im überregionalen Bereich, monatlich 1 % der Umsatzerlöse an den Franchisegeber zu zahlen. Dieser übernahm dann mit dem gemeinsamen Werbeetat die überregionale Werbung. Allerdings hatte er nicht den gesamten Werbeetat verbrauchen können.

Gemeinsamer Werbeetat auf Extra-Konto erfasst
Die Zahlungen der Franchisenehmer wurden vom Franchisegeber auf einem separaten Konto erfasst. Er legte die nicht verbrauchten Gelder auf einem Festgeldkonto an und stellte die so erzielten Zinsen dem Werbeetat wieder zur Verfügung. Der so vorhandene Werbeetat wurde nicht immer zeitnah aufgebraucht.

Insbesondere bestand am Jahresende ein Überschuss. In seiner Gewinnermittlung bildete der Franchisegeber für die auf dem Werbekonto gebuchten Erlöse, soweit ihnen kein im gleichen Wirtschaftsjahr angefallener Werbeaufwand gegenüberstand, jeweils einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, den er zu Beginn des Folgejahres wieder auflöste.

Finanzamt löste Passivposten auf
Das Finanzamt vertrat im Rahmen der Betriebsprüfung die Auffassung, dass eine Passivierung nicht in Betracht komme. Daher erfasste der Prüfer die passiven Abgrenzungsposten als zusätzliche Einnahme und erhöhte den Gewinn um rund 110.000 bis 150.000 Euro je Jahr. Diese Auffassung des Finanzamts wird allerdings nicht vom BFH geteilt.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei den am Ende des Wirtschaftsjahres vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Werbegeldern um zweckbestimmte Geldzuflüsse handelt. Denn den abgeschlossenen Franchisevereinbarungen ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung des Franchisegebers gegenüber seinen Franchisepartnern zu entnehmen, in absehbarer Zeit zu deren Gunsten Werbemaßnahmen im Gegenwert der von sämtlichen Franchisenehmern eingezahlten Werbebeiträge durchzuführen.

Da der Franchisegeber diese Gelder zu den jeweiligen Bilanzstichtagen noch nicht für Werbezwecke eingesetzt hatte, sind sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, durch Ausweis einer Verbindlichkeit, im Ergebnis erfolgsneutral zu erfassen.