Grundsätzliche Neuerungen der Steuererklärung

Kaum sind wir im neuen Jahr so richtig angekommen, werden wir aufgefordert, uns mit dem alten Jahr in Form der alljährlichen Steuererklärung auseinanderzusetzen. Bei vielen von uns löst diese Aufgabe keine all zu große Begeisterung aus, bedeutet dies doch, sich mit Zahlen, Paragraphen, Formblättern, aktuellen Neuerungen und nicht überschaubaren Gesetzestexten auseinandersetzen zu müssen. Diese Serie soll Ihnen helfen einen besseren Überblick zu bekommen.

Neuerungen in der Steuererklärung 2010
Viele Bürger sind in diesem Jahr hinsichtlich der Themen Jahreslohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuerkarte verunsichert. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche "Themen". Denn ab dem Jahr 2011 gibt es keine Lohnsteuerkarte mehr. Das bedeutet, wenn sich bei Ihnen als Steuerpflichtiger Merkmale, die auf Ihrer Lohnsteuerkarte standen, verändern, müssen Sie sich zukünftig an das Finanzamt wenden und nicht wie früher an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Solche Merkmale sind zum Beispiel Ihre Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge bezüglich Ihrer Werbungskosten oder Angaben zum Kirchensteuerabzug. Die Jahreslohnsteuerbescheinigung gibt Auskunft über Ihren Jahresbruttolohn und Ihre Abzüge. Diese Bescheinigung wird zwar elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, aber jeder Arbeitnehmer erhält weiterhin, wie in den letzten Jahren auch, eine Jahreslohnsteuerbescheinigung in Papierform. 

Diese Bescheinigung ist sozusagen einer der wichtigsten Bestandteile der Steuerklärung für Arbeitnehmer. Die darauf stehenden Daten werden in die Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

Wer darf und wer muss eine Steuererklärung machen?
Der Gesetzgeber unterscheidt zwischen einer Pflichtveranlagung und einer Antragveranlagung. Pflichtveranlagung bedeutet, Sie müssen Ihre Steuererklärung jährlich beim Finanzamt abgeben. Letzter Abgabetermin ist der 31.05. 2011 für die Steuererklärung 2010. Lassen Sie sich aber durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder durch einen Steuerberater vertreten, so haben Sie bis zum 31.12.2011 Zeit.

Steuerpflichtige, die die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt haben, gehören zu den Pflichtveranlagten. Auch Bürger, die Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld etc. erhalten haben, müssen eine Erklärung abgeben sobald die Einnahmen eine Grenze von 410 € pro Jahr übersteigen. Steuerpflichtige mit den Steuerklassen 1 oder 4/4 müssen keine Erklärung abgeben. Aber Vorsicht, es kann sein, dass Sie viel Geld verschenken, weil Sie zum Beispiel Werbungskosten geltend machen könnten (dazu später mehr). Diese Bürger können auf Antrag ihre Steuererklärung abgeben!

Teil  2 der Artikelserie gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Unterlagen, die Sie zum Anfertigen Ihrer Steuererklärung benötigen.

Bis bald!