Umsatzsteuer: Keine Zahlung für noch nicht erbrachte Leistungen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereinbarungen nicht wie vorgesehen eingehalten werden. Gerade in der Baubranche werden Bauverträge oft gekündigt. Daher ist es für Sie als Steuerverantwortlichen in der Baubranche extrem wichtig, wie Sie die von Ihrem Kunden zu zahlende "Ausfall-Vergütung" umsatzsteuerlich zu behandeln haben (Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2007, Az. VII ZR 83/05). Sind keine Leistungen erbracht worden, ist auch keine Umsatzsteuer fällig.

Errichtung eines Einfamilienhauses in Auftrag gegeben
Dem Urteilsfall lag die „geplatzte" Errichtung eines Einfamilienhauses zu Grunde. Das Bauunternehmen hatte bereits Leistungen erbracht, die noch nicht abgerechnet waren. Aber auch für die noch nicht erbrachten Leistungen stand dem Bauunternehmen ein Ausfall-Honorar zu.

Für nicht erbrachte Leistungen wird keine Umsatzsteuer fällig
Die BGH-Richter entschieden,

  1. dass die Umsatzsteuer nur auf den Teil entfällt, der  mit  bereits  erbrachten Leistungen in Zusammenhang steht;
  2. der Teil der Geldforderung, der für noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wird, unterliegt mangels Steuerbarkeit des Umsatzes (§ 1 Abs. 1 UStG) nicht der Umsatzsteuer. Im Klartext: Sind Sie betroffen, teilen Sie Ihre Umsätze auf.

Dokumentation ist das A und O
Die tägliche Dokumentation einzelner Geschäftsvorfälle wird von nahezu niemandem gern durchgeführt. Sie ist aber wichtig, wie der Urteilsfall zeigt. Wie wollen Sie ohne Aufzeichnungen nachweisen, welche Arbeiten wann von wem und in welcher Höhe erledigt worden sind?

Stunden- und Tagesberichte werden in vielen Unternehmen geführt
Ist es in Ihrem Unternehmen Standard, Stunden- und Tagesberichte zu führen, werden Sie diese an Ihre Unternehmensbesonderheiten anpassen. Denn nur so ist eine Nachkalkulation der Umsatzsteuer möglich.