Jahressteuergesetz 2010: Rückwirkende Besteuerung von Renten

Das Finanzamt hat Sie nicht vergessen, meine lieben Rentner und Rentnerinnen und an die rückwirkende Besteuerung von Renten gedacht. So mancher von Ihnen hat bereits im Jahr 2010 einen Brief vom zuständigen Finanzamt erhalten, nachdem die sogenannten "Rentenbezugsmitteilungen" der Jahre 2005 - 2008 überprüft und mit Ihren eingereichten Steuererklärungen abgeglichen waren. Was können Sie tun, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden?

Rückwirkende Besteuerung von Renten: Die sogenannte erste Auswertungsstufe
Sie hat Rentner betroffen, die ihre Steuererklärung noch regelmäßig eingereicht hatten. Dort wurden die Angaben der Rentner über Ihre Rentenbezüge mit den elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen abgeglichen und, wenn Sie eine Rente "vergessen" hatten, dann haben so einige von Ihnen einen korrigierten Einkommensteuerbescheid erhalten mit der Konsequenz, Steuern nachzahlen zu müssen.

Oft auch deshalb, weil so mancher Rentner sein Erspartes pauschal mit der Abgeltungssteuer abgerechnet hat und nicht beachtet wurde, die gezahlte Abgeltungssteuer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dazu benötigt man eine Jahressteuerbescheinigung, die man seit 2009 bei der Bank nur noch auf Antrag erhält. 

Rentner aufgepasst! Viele von Ihnen liegen mit ihrem durchschnittlichen Steuersatz unter 25%. Dann bekommen Sie Steuern zurückerstattet. Wenn Sie dies dem Finanzamt gegenüber aber nicht anzeigen, bleibt es bei der bereits pauschal bezahlten Abgeltungssteuer in Höhe eines Viertels Ihrer Einkünfte über dem Sparerpauschbetrag.

Rückwirkende Besteuerung von Renten: Die zweite Auswertungsstufe
Diese läuft seit dem Jahr 2011 und betrifft alle Rentner, die die letzten Jahre keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Bedenken Sie, jeder von Ihnen, der die Steuerklassenkombination III/V gewählt hat, ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Viele Rentner, die verheiratet sind und zusätzlich zur Altersrente Betriebsrenten erhalten, haben diese Kombination wegen der niedrigeren Einkommensteuerbelastung in Betracht gezogen.

Man darf also die nächsten Wochen und Monate damit rechnen, dass so mancher Rentner Post bekommt, mit der Aufforderung seine Erklärung einzureichen.

Nicht vergessen bei der rückwirkenden Besteuerung von Renten
Jeder, der Kapitalertragssteuer bezahlt hat, entweder weil er keine oder unzureichende Freistellungsaufträge der Bank erteilt hat oder Zinsen erhält, die höher als 801 EUR/1602 EUR (Sparerpauschbetrag) sind, bitte tragen Sie diese gezahlte Kapitalertragssteuer, den dazugehörigen Solidaritätszuschlag und auch eine eventuell anfallende Kirchensteuer im entsprechendem Formblatt KAP Ihrer Einkommensteuererklärung ein. So könnte es sein, dass Sie trotz "vergessener" Renten weniger oder gar keine Steuern nachzahlen müssen.

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind und geben Sie Ihre Erklärungen lieber vorher ab, um "Ärger" mit dem Finanzamt zu vermeiden. Viel Glück!