Fahrtenbuch: Scharfe Mindestanforderungen beachten!

Wer als Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch privat nutzen darf oder als Unternehmer den Betriebs-Pkw privat, muss im Hinblick auf die private Nutzung einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Insbesondere beim Fahrtenbuch müssen die Mindestanforderungen jedoch strengstens eingehalten werden.

Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch

Zur Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Pkws ist grundsätzlich zwischen einer pauschalen Methode und der tatsächlichen Methode zu unterscheiden. Bei der pauschalen Methode wird der geldwerte Vorteil mittels ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat bewertet.

Bei der tatsächlichen Methode wird anhand eines Fahrtenbuches das Verhältnis der Privatfahrten zur sonstigen Pkw-Nutzung ermittelt. Dadurch kann genau errechnet werden, welche Kosten des Fahrzeugs auf die private Nutzung entfallen. Insoweit besteht dann ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist.

Alles im Fahrtenbuch

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, ob auch bestimmte Daten außerhalb des Fahrtenbuches notiert werden können. Im Urteilsfall hatte der Kläger Angaben zur Reiseroute und dem Ziel der beruflichen Fahrten nicht im Fahrtenbuch angegeben, sondern lediglich das Stichwort "Außendienst" vermerkt.

Tatsächlich konnten jedoch sämtliche Reiserouten wie auch das Ziel der jeweiligen beruflichen Fahrt anhand des betrieblichen Unternehmenskalenders schlüssig dargelegt werden. Zudem bestand für den Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, diesen Kalender in irgendeiner Weise zu manipulieren. Insgesamt waren sämtliche Angaben schlüssig.

Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass es nicht ausreicht, wenn die erforderlichen Mindestangaben durch anderweitige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene, Auflistung ersetzt werden. In der Folge wurde das Fahrtenbuch verworfen und es musste die teurere Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden.

Mindestanforderung Fahrtenbuch

Zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst zu machen sind, gehören daher insbesondere die Ausgangspunkte und die Endpunkte jeder einzelnen Fahrt. Ebenso müssen die Namen der jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. der Grund für die vorgenommene betriebliche Fahrt aufgeführt werden.

Pauschale Bezeichnungen (wie im Urteilsfall "Außendienst") reichen als Ersatz für die Detailangaben nicht aus.

Weiterhin muss ein Fahrtenbuch zur Erreichung der Ordnungsmäßigkeit zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Neben Datum und Fahrziel ist jede einzelne berufliche Fahrt für sich anzugeben. Bei jeder einzelnen Fahrt muss am Ende der erreichte Gesamtkilometerstand des Pkws notiert werden.