Elektronische Lohnsteuerkarte startet später – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) wird es erst ab 2013 geben. Eine neue Lohnsteuerkarte aus Papier wird bis dahin nicht mehr ausgestellt. Was tun Sie aber, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder sogar zum ersten Mal arbeiten, um dem Arbeitgeber Ihre Daten zu übermitteln?

Die Papierlohnsteuerkarte gilt nun auch noch für 2012

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Erstbescheinigung 2011 mit Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuermerkmalen und Freibeträgen gelten bis zum Start des Verfahrens für das Jahr 2012 weiter.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer – wie bisher – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen. Wenn sich dort etwas geändert hat gegenüber der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzlohnsteuerkarte 2011, muss der Arbeitnehmer dies auf dem Finanzamt ändern lassen.

Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Erstbescheinigung und legt diese dem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor. Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen.

Was braucht Ihr neuer Arbeitgeber?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen, einfach das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts abzugeben. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Weiterhin müssen Sie beachten, dass das Informationsschreiben keinen Freibetrag ausweist. Eine Ausnahme ist der Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene.

Was tun, wenn die Angaben im Informationsschreiben des Finanzamts nicht stimmen?

Stimmen die Angaben im Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt  werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird es vom zuständigen Finanzamt  auf Antrag ausgestellt.   

Sollte Ihnen die Prüfung Ihrer Lohnsteuerkarte/Bescheinigung zu aufwendig sein, können Sie auch  Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragen.