Arbeitszimmer: Kosten wieder absetzen

Sie können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich absetzen, das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitszimmer absetzen: Alte Regel ist verfassungswidrig
Die seit 2007 praktizierte Regelung für Arbeitszimmer sei verfassungswidrig. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn nur die Steuerzahler Kosten absetzten können, die ausschließlich im privaten Arbeitszimmer tätig sind. Generell gelte der Grundsatz, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind.

Ausnahmen hiervon muss der Gesetzgeber besonders begründen. Der Bundestag muss nun rückwirkend ab Januar 2007 ein neues Gesetz auf den Weg bringen. Der Gesetzgeber muss nun entweder eine Neuregelung erarbeiten, oder die alte Regelung wieder in Kraft setzen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden die Einschränkungen nicht mehr anwenden.

Arbeitszimmer absetzen: Was ist von Amts wegen ein Arbeitszimmer
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist ein häusliches Arbeitszimmer "ein Arbeitsraum", der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeit dient (Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003 S. 247).

Arbeitszimmer absetzen: Wer profitiert von der Änderung?
Am besten stehen nach wie vor jene da, für die das private Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Am meisten profitieren von der Neuregelung die Außendienstmitarbeiter und die Lehrer, die zwar oft außer Haus arbeiten, bei denen aber auch die klassische Bürotätigkeit an einem Ort erledigt werden muss. Die Voraussetzung ist allerdings, dass Ihnen in der Firma/Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitszimmer absetzen: Wer kann nachträglich auf Erstattung hoffen?
Gut dran sind die Personen, die ihre Bescheide ab dem 1. April 2009 erhalten haben. Ab diesem Datum hat die Finanzverwaltung die Schreiben mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. Man kann darauf vertrauen, wenn der Bescheid diesen Vermerk enthält, dass die zu zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage rückwirkend zu Gunsten des Steuerzahlers ändert.

Auf eine Erstattung hoffen dürfen zudem all jene, die seit dem 1. Januar 2007 gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen sind, und Einspruch eingelegt beziehungsweise geklagt haben. Wenn das Arbeitszimmer nicht angegeben wurde, erhalten Sie kein Geld zurück, wenn der Bescheid bestandskräftig ist.