Solidaritätszuschlag wird 2010 nur noch unter Vorbehalt gezahlt

Wenn das Verfassungsgericht den Solidaritätszuschlag nicht für grundgesetzkompatibel hält, wird der Soli automatisch zurückgezahlt. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Soli 2010 nur noch unter Vorbehalt zu erheben.

Steuerzahler müssen den Solidaritätszuschlag 2010 nur noch unter Vorbehalt entrichten. Auf dieses Verfahren, das rückwirkend bereits ab 2005 für alle noch offenen Steuererklärungen gelten soll, haben sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) und die Länder verständigt. Steuerzahler müssen daher nun keine Einsprüche mehr gegen ihren Steuerbescheid wegen des Solidaritätszuschlags (Soli) einlegen.

Hintergrund zum Solidaritätszuschlag
Mit einigen Unterbrechungen wird der Solidaritätszuschlag 1991 bzw. seit 1995 durchgängig erhoben. Der Soli wurde bereits nach der deutschen Wiedervereinigung im Juli 1991 eingeführt. Der zunächst für nur ein Jahr befristete Solidaritätszuschlag sollte den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern finanzieren. Seit 1998 liegt der Solidaritätszuschlag bei 5,5 Prozent.

Klage gegen den Solidaritätszuschlag
Ein 37-jähriger Angestellter hatte gegen die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2007 geklagt. Der Steuerzahler musste damals rund 1.000 Euro Solidaritätszuschlag zahlen und wollte mit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag die Aufhebung seines Steuerbescheides erreichen.

Gericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
Nach Ansicht eines niedersächsische Gerichtes ist der Solidaritätszuschlags verfassungswidrig. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat.

Im Rahmen der jetzt anstehenden verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes über den Solidaritätszuschlag muss nach Ansicht der Richter nicht nur die Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes, sondern auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren für diese Artikel herangezogen werden. Es spricht einiges dafür, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für nicht verfassungskonform hält.

Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag
Erst im Oktober 2009 wurde ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk wie für den Solidaritätszuschlag im Hinblick auf das heimische Arbeitszimmer   eingeführt, wodurch die Einschränkung seit 2007 erst einmal nur vorläufig festgesetzt wird. Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk wie jetzt für den Solidaritätszuschlag erfolgt nach Paragraf 165 der Abgabenordnung (AO) von Seiten des Finanzamts immer unter Benennung eines konkreten steuerlichen Umstandes.

Der Vorläufigkeitsvermerk für den Solidaritätszuschlag im Jahr 2010 bewirkt, dass der Fiskus Steuerbescheide von Amts wegen ohne weiteres Zutun offen hält. Entscheiden Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof oder Bundesfinanzhof dann beim Solidaritätszuschlag zu Gunsten der Steuerzahler, werden sämtliche Bescheide mit dem Vermerk berichtigt, ohne Kosten und Mühen.

Bundesregierung hält am Solidaritätszuschlag 2010 fest
Unbeeindruckt von der Auffassung des Gerichtes hat die Bundesregierung weiterhin keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages. Falls das Verfassungsgericht entgegen dieser Auffassung zum Soli der Klage des Angestellten gegen den Solidaritätszuschlag aber stattgeben sollte, bekommen die Steuerzahler mit der Vorläufigkeitsregelung den Solidaritätszuschlag automatisch zurückerstattet.

Diese Erstattung des Solidaritätszuschlags würde den Staat voraussichtlich mehr als 50 Milliarden Euro kosten.

Tipps im Hinblick auf den Soli 2010
Steuerzahler sollten ihre Einkommensteuerbescheide ab 2008 in Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag überprüfen. Fehlt dieser zum Solidaritätszuschlag kann der Vermerk noch nachträglich gefordert werden. Das gelingt auf Antrag per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist.