Sichern Sie die Vorteile der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Bundesregierung hat ein "Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz" beschlossen, das eine Erhöhung des Grenzwerts für die Buchführungspflicht vorsieht. Dieses Gesetz soll 2008 in Kraft treten, in der Praxis kann die neue Gewinngrenze eigentlich schon für 2007 angewendet werden. Damit ist es möglich, den Gewinn weiterhin durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln, auch wenn das Finanzamt jetzt zur Bilanzierung auffordert.

Die Buchführungspflicht nach Steuerrecht hängt von zwei Werten ab: Sie werden bilanzierungspflichtig, wenn Ihr Umsatz höher als 500.000 € (vor 2007: 350.000 €) ist und Ihr Gewinn 30.000 € übersteigt. Dieser Grenzwert für den Gewinn wird ab nächstem Jahr auf 50.000 € erhöht. Sowie dieses Gesetz endgültig verabschiedet ist, können Sie sich auf § 19 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung berufen.

Danach sollen Sie nicht zur Bilanzierung auffgeordert werden, wenn Ihr Gewinn vor 2008 den Grenzwert von 30.000 € überschreitet, aber unter dem neuen Grenzwert von 50.000 € bleibt. Dadurch ist der neue Grenzwert von 50.000 € de facto bereits für 2007 anzuwenden. Liegt Ihr Gewinn momentan nur knapp über 30.000 €, können Sie ihn beispielsweise mit einer Ansparabschreibung unter dem derzeitigen Grenzwert halten. Das ist eine Möglichkeit, mit der Sie ein Überschreiten des Grenzbetrages zumindest solange hinauszögern, bis die neue Gewinngrenze anzuwenden ist.

Wenn das Finanzamt Sie jetzt zur Bilanzierung auffordern sollte, weil Sie den alten Grenzbetrag überschreiten, können Sie durchaus Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die für 2008 vorgesehene Änderung auf 50.000 €. Berufen Sie sich auf § 148 AO, wonach Erleichterungen in  Fällen dieser Art ­ ggf. auch bereits bevor das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetzes in Kraft tritt ­ bewilligt werden können. Dann ist es Ihnen auch weiterhin möglich, Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.