Neue Übergangsregelung bei der Aufteilung von Damnum bzw. Disagio

Leisten Sie für ein Wirtschaftsgut, das Ihnen zur Nutzung überlassen wird, eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren, wird das Abflussprinzip durchbrochen. Wie verhält es sich mit Damnum bzw. Disagio?
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG müssen Sie Ihre Aufwendungen gleichmäßig über einen Zeitraum verteilen, für den Sie die Vorauszahlung geleistet haben. Sie dürfen verteilt über den Vorauszahlungszeitraum nur den Betrag als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) abziehen, der auf das entsprechende Jahr entfällt. Das gilt auch, wenn Sie bei Aufnahme eines Darlehens ein Damnum bzw. Disagio zahlen.

Beispiel:
Sie nehmen im Jahr 2005 ein Darlehen von 100.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie auf und vereinbaren mit der Bank einen Zinssatz von 3,8 % und eine Zinsfestschreibung über 10 Jahre. Zum Ausgleich für den günstigen Zinssatz berechnet Ihnen die Bank ein Disagio von 4 % (100.000 Euro x 4 % = 4.000 Euro).

Bei der Auszahlung des Darlehens erhalten Sie 96.000 Euro ausgezahlt (100.000 Euro – 4.000 Euro). Nach dem bisher geltenden Abflussprinzip können Sie dieses Damnum bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sofort als Betriebsausgaben abziehen oder als Werbungskosten geltend machen.

Nach der Neuregelung des § 11 EStG müssen Sie das Damnum auf die Laufzeit bzw. Zeit der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilen.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.04.2005, Az: IV A 3 – S 2259 – 7/05, soll die Neuregelung – im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung – für ein Damnum oder Disagio, das vor dem 01.01.2006 abfließt, nicht angewendet werden.

Fazit:
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt das Abflussprinzip für ein Damnum bzw. Disagio zumindest bis zum 31.12.2005 erhalten. Ab dann soll das Gesetz geändert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.