Wie Sie Mitarbeitern Umzugskosten lohnsteuerfrei erstatten

Der Wettbewerb um die besten Mitarbeiter wird angesichts der ungebrochenen Konjunktur schärfer. Da müssen Sie sich etwas einfallen lassen, um gute Fachkräfte für Ihr Unternehmen zu gewinnen. Ein wichtiges Argument: Sie übernehmen die Umzugskosten! Ihr Vorteil: Diese Umzugskosten können Sie dem Mitarbeiter steuerfrei erstatten. Dazu müssen Sie nur einige Regeln beachten.
Mitarbeitern Umzugskosten erstatten
Zieht ein Mitarbeiter ausschließlich oder so gut wie ausschließlich aus beruflichen Gründen in eine neue Wohnung oder in einer neue Stadt, dann handelt es sich bei den Umzugskosten um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Und in diesem Umfang können Sie dann auch die Umzugskosten Ihres Mitarbeiters steuerfrei erstatten.
Umzugskosten sind Werbungskosten
Ein beruflicher Anlass für den Umzug und die dadurch entstehenden Umzugskosten liegt besonders in folgenden Fällen vor:
  • Erstmaliger Antritt einer Stellung.
  • Versetzung aus dienstlichen Gründen.
  • Umzug näher an die Arbeitsstätte. Voraussetzung: Die Fahrzeit wird durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich verringert.
In der folgenden Übersicht sehen Sie auf einen Blick, welche Umzugskosten Sie steuerlich erstatten können. Diese Kosten können Sie selbst dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Umzugskosten, die Sie Ihrem Mitarbeiter in nachgewiesener Höhe lohnsteuerfrei erstatten können
Möbeltransport Die notwendigen Kosten für den Möbeltransport gemäß Rechnung des Spediteurs.
Reisekosten Die Reisekosten zum neuen Wohnort (Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsgeld). Hierunter fallen auch die Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Erstattungsfähig sind die Kosten für zwei Reisen einer Person oder einer Reise für zwei Personen. Tages- und Übernachtungsgeld steht je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage zu.
Mietentschädigung Für die alte Wohnung, solange die Miete wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
Maklercourtage Erstattung von Wohnvermittlungsgebühren. Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung entstehende Maklergebühren können nur insoweit steuerfrei erstattet werden, als sie bei der Suche nach einer angemessenen Mietwohnung entstanden wären.
Kinder Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder, z.B. aufgrund eines Schulwechsels, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird. Für 2007 liegt die Höchstgrenze bei 1.409 € je Kind.
Einrichtung Auslagen für die Beschaffung eines Kochherdes bis zu einem Betrag von 230,08 € sowie für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61  je Zimmer, wenn ihre Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist, weil sie z.B. nicht vom Vermieter gestellt werden.


Praxis-Tipp Lasen Sie sich von Ihrem Mitarbeiter Unterlagen (Rechnungen, Quittungen) vorlegen, aus denen sich seine Umzugskosten einwandfrei ergeben. Nehmen Sie diese Unterlagen zu Ihren Lohnunterlagen, um bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung unangreifbar zu sein.