Mit vermögenswirksamen Leistungen Steuervorteile erzielen

Arbeitgeber sind häufig aufgrund des Gesetzes, eines Tarifvertrags, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen verpflichtet, vermögenswirksame Leistungen zu gewähren. Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, können Arbeitnehmer mit vermögenswirksamen Leistungen Steuern sparen.

Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erbringen. Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer vom Arbeitnehmer gewählten und im Fünften Vermögensbildungsgesetz aufgeführten Anlageform erbringt. Vermögenswirksame Leistungen werden vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unmittelbar an die Stelle geleistet, bei der die Anlage erfolgt.

Mögliche Verpflichtung zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
Ein Arbeitgeber kann aufgrund des Gesetzes, eines Tarifvertrags, von Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung verpflichtet sein, vermögenswirksame Leistungen zu gewähren. In jedem Fall können Arbeitgeber aber auf Verlangen des Arbeitnehmers Teile des Arbeitslohns bis 870,– Euro jährlich vermögenswirksam begünstigt anlegen.

Arten vermögenswirksamer Leistungen

Der Sparvertrag als vermögenswirksame Leistung
Sparverträge stellen eine sehr beliebte Form von vermögenswirksamen Leistungen dar. Mit einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, Wertpapiere (z. B. Aktien oder Investmentfondsanteile) für die Dauer von sechs Jahren zu erwerben.

Für alle aufgrund eines solchen Sparvertrags angelegten vermögenswirksamen Leistungen ist eine siebenjährige Sperrfrist zu beachten, die am 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt, in dem die erste vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut eingegangen ist.

Wertpapier-Kaufvertrag als vermögenswirksame Leistung
Bei einem Wertpapier­Kaufvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zum Erwerb von bestimmten verbrieften Vermögensbeteiligungen (z. B. Arbeitgeber­Aktien).

Die mit vermögenswirksamen Leistungen erworbenen Wertpapiere sind bis zum Ablauf einer Sperrfrist von sechs Jahren festzulegen, etwa in einem Depot. Bis zum Ablauf der Sperrfrist darf der Arbeitnehmer weder durch Rückzahlung noch durch Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise über die Wertpapiere verfügen.

Beteiligungs-Vertrag und Beteiligungs-Kaufvertrag
Mit einem Beteiligungs-Vertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag begründet oder erwirbt der Arbeitnehmer mit vermögenswirksamen Leistungen oder eigenen Beträgen unmittelbar nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen, wie zum Beispiel Genossenschaftsanteile, GmbH­Anteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber oder Genussrechte. Die mit vermögenswirksamen Leistungen erworbenen Vermögensbeteiligungen unterliegen einer sechsjährigen Sperrfrist.

Vermögenswirksame Leistungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
Zu diesen vermögenswirksamen Leistungen gehören von allem der Bausparvertrag zur Erlangung eines Baudarlehens.

Anlagen zum Wohnungsbau
Hierbei werden die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar für den Bau, den Erwerb, die Erweiterung oder Entschuldung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung verwendet.

Geldsparvertrag
Mit einem Geldsparvertrag verpflichtet sich ein Arbeitnehmer an ein inländisches Kreditinstitut einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren laufend als Sparbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.

Ein Lebensversicherungsvertrag als vermögenswirksame Leistung
Ein Lebensversicherungsvertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz wird über eine Kapitalversicherung auf den Erlebens­ und Todesfall gegen laufenden Beitrag abgeschlossen. Diese Form der vermögenswirksamen Leistung wird für die Dauer von mindestens zwölf Jahren zwischen dem Arbeitnehmer und einem inländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen
Arbeitnehmer mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 EStG erhalten für vermögenswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer­Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr die jeweils maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder ergibt. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen der Abzug von Freibeträgen für Kinder unterbleibt, da das Kindergeld für die Eltern günstiger ist.

Zulagenbegünstigter Teil vermögenswirksamer Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen in Produktivkapital sind jährlich bis zu einem Betrag von 400 Euro zulagenbegünstigt. Zu diesen Verträgen gehören folgende vermögenswirksame Leistungen:

  • Sparverträge
  • Wertpapier-Kaufverträge
  • Beteiligungs-Verträge und Beteiligungs-Kaufverträge

Ab dem Sparjahr 2009 beträgt die Arbeitnehmer­Sparzulage bei diesen Anlagearten 20 Prozent der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen. Die maßgebende Einkommensgrenze beträgt ab dem Sparjahr 2009 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei Ehegatten.

Im Wohnungsbau angelegte vermögenswirksame Leistungen (Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und Anlagen zum Wohnungsbau) sind jährlich bis zu einem Betrag von 470 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer­Sparzulage beträgt bei diesen vermögenswirksamen Leistungen neun Prozent der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen. Die maßgebende Einkommensgrenze beträgt 17.900 Euro bei Ledigen und 35.800 Euro bei Ehegatten.

Hinweis: Die Förderungen für das Produktivkapital und den Wohnungsbau können parallel in Anspruch genommen werden. Bei voller Ausschöpfung dieser beiden vermögenswirksamen Leistungen sind jährlich 870 Euro begünstigt. Die Arbeitnehmer­Sparzulage beträgt dann insgesamt 123 Euro (20 Prozent von 400 Euro + 9 Prozent von 470 Euro).

Bei vermögenswirksamen Leistungen durch Geldsparverträge oder Lebensversicherungsverträge wird keine Arbeitnehmer­Sparzulage mehr gewährt.

Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage
Eine Arbeitnehmer-­Sparzulage wird nach Ablauf des Kalenderjahrs auf Antrag durch das Finanzamt mit der Veranlagung zur Einkommensteuer oder mit einem besonderen Bescheid festgesetzt. Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage muss spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährung gestellt werden.

Dem Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine Bescheinigung des Anlageinstituts, des Unternehmens oder des Gläubigers, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden, beizufügen.

Die Arbeitnehmer­Sparzulage wird vom Finanzamt zunächst nur festgesetzt. Die Auszahlung der dann festgesetzten Arbeitnehmer­Sparzulagen erfolgt nach Ablauf der für die jeweilige Anlageart geltenden Sperrfrist sowie bei Zuteilung oder wohnwirtschaftlicher Verwendung eines Bausparvertrags. Die Auszahlung selbst erfolgt zugunsten des Arbeitnehmers an das jeweilige Anlageunternehmen.

Vorzeitige Verfügung über angelegte vermögenswirksame Leistungen
Von Ausnahmefällen einmal abgesehen verfällt bei einer vorzeitigen Verfügung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen der Anspruch auf Arbeitnehmer­Sparzulage mit Wirkung für die Vergangenheit.

In folgenden Fällen ist eine vorzeitige Verfügung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen sparzulageunschädlich:

  • Tod oder völlige Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten
  • Länger andauernde Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers
  • Unmittelbare Verwendung zu bestimmten Bildungsmaßnahmen

Ist die vorzeitige Verfügung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen sparzulageunschädlich, dann wird die festgesetzte Sparzulage ebenfalls zur Auszahlung gebracht.