Lohnsteuerkarte: 6. Sonstige Eintragungen

Zu den weiteren wichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gehören vor allem Angaben zur Kirchensteuer und zu den Freibeträgen.

Auf der Lohnsteuerkarte wird unter Kirchensteuerabzug eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehört der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer erhoben wird, so werden auf der Lohnsteuerkarte zwei Striche "– –" eingetragen.

Neben der Religionsgemeinschaft des Steuerpflichtigen wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft des Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Somit kann aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Wer sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, der reduziert hierdurch die vom Arbeitgeber monatlich abzuführende Lohnsteuer. Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte können beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Aufwendungen hat oder ihm Pauschbeträge zustehen.

Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Freibeträge werden insbesondere bei folgenden Sachverhalten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen:

  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • Reisekosten
  • Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten
  • Sonstige Werbungskosten, wie zum Beispiel Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden etc.
  • Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu bestimmten Höchstbeträgen
  • Kirchensteuer
  • Ausbildungskosten bis zu 4.000 Euro im Jahr
  • Spenden und Beiträge an politische Parteien im Rahmen bestimmter Höchstbeträge
  • Krankheitskosten nach Abzug der zumutbaren Belastung
  • Einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro
  • Unterhalt an Angehörige bis zu 7.680 Euro pro Person
  • Einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 310 Euro bis 3.700 Euro je nach dem Grad der Behinderung.
  • Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Lohnsteuerkarte: Pflicht zu Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Wer sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, muss nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen auf der Lohnsteuerkarte lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.