Eine Lebensversicherung als Sicherheit für Kredite einsetzen

Die Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung bleibt Ihnen auch dann erhalten, wenn Sie die Lebensversicherung zur Sicherung eines Avalkredits einsetzen. Die Gesetzliche Regelung dazu ist sehr eindeutig. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt.

Eine Lebensversicherung zur Kreditsicherung nutzen
Erträge aus einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, die Sie noch vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, sind steuerfrei. Setzen Sie aber diese Lebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens ein, dessen Darlehenszinsen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, müssen Sie die Erträge gemäß § 20 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) versteuern. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist ein Avalkredit aber kein Darlehen in diesem Sinne. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (BFH, Urteil vom 27. März 2007, Az.: VII R 27/05). Begründung der BFH-Richter
Bei einem Avalkredit zahlt die Bank kein Darlehen aus. Vielmehr verpflichtet sie sich, bei Ausfall des Gläubigers die Schuld für ihn zu tilgen (Bürgschaftsvereinbarung). Damit die Bank eine derartige Bürgschaft eingeht, verlangt sie Sicherheiten. Sie lässt sich z.B. zur Sicherung des Avalkredits die Ansprüche aus einer Lebensversicherung abtreten. Bei betrieblichen Vorgängen können Sie die Provision für den Avalkredit als Betriebsausgaben abziehen. Das ist unschädlich, weil der Avalkredit kein Darlehen ist, sondern eine Bürgschaft darstellt.

Beispiel: Das Finanzamt hat bei Ihnen eine Betriebsprüfung durchgeführt und verlangt von Ihnen eine Umsatzsteuernachzahlung von 40.000 €. Sie legen gegen die Nachzahlung Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt ist zur Aussetzung der Vollziehung nur bereit, wenn Sie eine Bankbürgschaft beschaffen. Die Bank gibt Ihnen diese Bürgschaft (Avalkredit) nur, wenn Sie Ihre Lebensversicherung als Sicherheit bei der Bank hinterlegen.

Die Sicherung der Bankbürgschaft bzw. des Avalkredits führt nicht dazu, dass Sie die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung versteuern müssen.