Können Unternehmer Weihnachtsgeldzahlungen steuerlich absetzen?

Wenn die besinnliche Zeit des Jahres beginnt, möchte man auch als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun. Die am häufigsten benutzte Form ist dann eine "freiwillige Gratifikation", umgangssprachlich auch als Weihnachtsgeld bezeichnet. Doch wie sieht hier die Rechtslage aus, kann man das Weihnachtsgeld steuerlich absetzen und wie steht es eigentlich um die Sozialversicherungspflicht?

Um es gleich auf den Punkt zu bringen: Egal, ob es sich um eine leistungsbezogene oder freiwillige Sonderzahlung in bestimmter oder unbestimmter Summe handelt, das Weihnachtsgeld steuerlich absetzen, ist im Regelfall nicht möglich. Im Gegenteil, es entstehen sogar weitere Kosten, die den Teil, der letztendlich beim Arbeitnehmer ankommt, beinahe halbieren können.

Bei den sogenannten "freiwilligen Gratifikationen", die übrigens nicht immer so ganz freiwillig sind, handelt es sich rechtlich um ganz normale Zahlungen. Und die unterliegen sowohl der Sozialversicherung als auch der Lohnsteuer. Das freut den Fiskus und verärgert die Unternehmer, weswegen heute nur noch etwa ein Drittel der Deutschen überhaupt ein Weihnachtsgeld bekommen.

Wer muss bezahlen?

Zwar ist die Auszahlung eines Weihnachts- oder auch Urlaubsgeldes im Grunde freiwillig, es gibt jedoch Ausnahmefälle, bei denen man mehr oder weniger gezwungen wird. Das sind:

  • die Regelung des Weihnachtsgeldes über den Tarifvertrag
  • die Festsetzung im Arbeitsvertrag einzelner Arbeitnehmer
  • eine mit dem Betriebsrat des Unternehmens ausgehandelte Betriebsvereinbarung (meist zeitlich begrenzt)
  • die Berufung auf "betriebliche Übung" (Konsekutive und als Nominalstatus angesehene Zahlungen über mehrere Jahre können hierzu führen)

Auf der sicheren Seite steht man als Unternehmer dann, wenn die Zahlung unter Berufung auf Freiwilligkeit durchgeführt wird. Damit erklärt man rechtssicher, dass es sich hierbei nur um eine besondere Mitarbeitermotivation handelt, die keinesfalls mit weitergehenden Konditionen verknüpft ist. Dies lässt sich einzelvertraglich oder als Teil einer Betriebsvereinbarung regeln. Zu beachten ist aber, dass eventuell bereits gekündigte, allerdings noch nicht ausgeschiedene Mitarbeiter ebenfalls einen Anspruch auf diese Einmalzahlung haben.

Alternativen zum klassischen Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld steuerlich absetzen ist zwar nicht möglich, andere Zuwendungen hingegen schon. So gibt es beispielsweise den sogenannten "Fahrtkostenzuschuss", der sich aus der Anzahl der Arbeitstage multipliziert mit der Entfernung zum Arbeitsplatz errechnet. Der Fahrtkostenzuschuss wird mit 15 Prozent lohnversteuert, ist aber nicht an Sozialversicherungen gebunden.

Wer das Weihnachtsgeld steuerlich absetzen möchte, kann es also einfach umwandeln und so den Fiskus zumindest in Teilen umgehen. Der einzige Nachteil: Die Alternative kann nicht an leistungsbedingte Konditionen geknüpft werden. Alle Mitarbeiter profitieren unabhängig ihrer erbrachten Leistung gleichermaßen davon, wer weit von der Arbeitsstelle entfernt wohnt sogar noch mehr.