Kein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Im Besteuerungsverfahren hat ein Steuerpflichtiger kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in seine, beim Finanzamt über ihn geführten, Unterlagen. Die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO), die sich auf das Besteuerungsverfahren beziehen, sehen ein deratiges Recht nicht vor.

Die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO), die sich auf das Besteuerungsverfahren beziehen, sehen kein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt vor, sodass ein Steuerpflichtiger lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht in seine Steuerunterlagen beim Finanzamt hat.

Zur Frage, wann ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt hat, hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 25.11.2009 – 7 K 1213/07 – Stellung genommen.

Kein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt
In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Eigentümer eines Grundstücks. Das Finanzamt erhielt im Februar 2007 einen telefonischen Hinweis, dass auf dem Grundstück täglich ein Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt sei.

Eine Prüfgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Finanzamts nahm daraufhin eine Prüfung vor. Im Zuge dieser Prüfung wurde eine Person festgestellt, die angab, vom Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden.

Der Eigentümer des Grundstücks beantragte beim Finanzamt, ihm Akteneinsicht in seine Steuerunterlagen zu gewähren.

Der Antrag auf Akteneinsicht wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass nach der AO keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung auf Akteneinsicht besteht. Die Ablehnung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht würde nach Ansicht des Finanzamtes auch nicht gegen den Anspruch des Grundstückeigentümers auf pflichtgemäße Ermessensausübung verstoßen.

Nach Auffassung des Finanzamtes wurden vom Kläger keine Gründe vorgetragen, die ausnahmsweise die Gewährung der Akteneinsicht rechtfertigen könnten.

Mit seiner Klage beantragt der Grundstückseigentümer, das Finanzamt zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Nach Ansicht des Klägers würde nur der in der Prüfakte vorliegende Tätigkeitsbericht der eingesetzten Beamten Aufschluss über den Hergang der Maßnahmen geben. Nur nach einer Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen wäre eine Überprüfung möglich, ob das Finanzamt gegebenenfalls Sorgfaltspflichten eingehalten hat.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az: II B 193/09).

Gründe für die Ablehnung der Akteneinsicht
Die Verfahrensvorschriften der AO, die sich auf das Besteuerungsverfahren beziehen, sehen nach Auffassung des Gerichtes kein Recht auf Akteneinsicht vor, sodass ein Steuerpflichtiger lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht hat.

Die Entscheidung des Finanzamtes lässt im vorliegenden Fall aber keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere hat das Finanzamt bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter – hier des Anzeigenden – generell nicht offenbart werden dürfen. Davon abgesehen war für das Gericht nicht zu erkennen, dass die Akteneinsicht beim Finanzamt für den Kläger für die Wahrung seiner Rechte notwendig war.

Wenn sich der Kläger im Streitfall darauf beruft, er würde die Akteneinsicht beim Finanzamt benötigen, um die Erfolgsaussicht etwaiger eigener Ansprüche zu prüfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den tatsächlichen Ablauf der Prüfungsmaßnahmen bei der auf dem Grundstück tätigen Person erfragen kann.

Insofern wäre es dem Kläger auch ohne Akteneinsicht möglich gewesen, aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen oder der Wahrnehmung der Person auf dem Grundstück, die Art und Weise der Prüfung zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens zu machen.

Urteil zum Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.