Zusätzliche Bauleistungen: Von der Umsatzsteuer befreit?

Unterliegen zusätzliche Bauleistungen eines Bauträgers der Umsatzsteuer oder nicht? In diesem Beitrag finden Sie die Antwort des obersten deutschen Finanzgerichts.

In einem entschiedenen Streitfall vor dem obersten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof in München, ging es um eine Bauträger-GmbH, die Verträge über den Verkauf von Grundstücken einschließlich der auf dem Grundstück zu errichtenden Immobilien abschloss. Besagte Verträge beinhalteten dabei eine Option des Käufers, wonach individuelle Bauleistungen gegenüber der einheitlichen Baubeschreibung möglich waren.

Keine Umsatzsteuer für zusätzliche Bauleistungen?
Zu diesen individuellen Änderungswünschen gehörten unter Anderem der Einbau von zusätzlichen Wänden, Treppen, Fenstern oder individuellen Sanitärbereichen mit Dusche oder Badewanne sowie die Erstellung von Garagen oder schlicht nur die Verwendung von höherwertigem Material. Unmittelbar nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages wurde mit den Erwerbern die jeweils individuelle Zusatzleistung vereinbart und schriftlich dokumentiert.

Nach Herstellung der Immobilien und Ausführung der Zusatzleistungen schrieb die Bauträgergesellschaft die Rechnungen und behandelte die gesamte Tätigkeit (also auch die zusätzlichen Bauleistungen) als umsatzsteuerfrei, wogegen das Finanzamt wetterte.

Nach Meinung des Fiskus sind die Zusatzleistungen keineswegs umsatzsteuerbefreit, weil sie nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen, da diesbezüglich alleine der notarielle Vertrag maßgeblich ist. Die Zusatzleistungen wurden jedoch erst nach Abschluss des Notarvertrages vereinbart, weshalb in der Folge Umsatzsteuer auf die Zusatzleistungen zu erheben sei.

Entscheidung des Gerichtes beim Bauträger
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (Az.: V R 42/05) widersprachen jedoch dem Fiskus und stuften die Zusatzleistungen als umsatzsteuerfrei ein. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter sei der Sachverhalt zunächst nur aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu würdigen und erst im Anschluss daran sei die grunderwerbssteuerliche Seite zu prüfen.

Folgt man diesem Prüfschema sind die Zusatzleistungen als Bestandteil der gesamten Grundstückslieferung zu sehen, da sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihr steht. Die seitens des Finanzamtes angeführte Begründung, dass die Zusatzleistungen auch im Notarvertrag vereinbart werden müssen um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit zu gelangen ist hingegen falsch.

Vielmehr ist es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung vollkommen irrelevant, ob besagte Zusatzleistungen Bestandteil des notariellen Grundstückskaufvertrages sind oder in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.

Im 2. Teil finden Sie die Steuerempfehlungen zu obigen Urteil.