Zur Steuererklärung: Objektbezogene Einkünfteerzielung bei der Vermietung (Teil 1)

Der Kampf mit dem Finanzamt zur Anerkennung von Verlusten ist so alt wie die Steuer selber. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhof (Az.: IX R 39/08) bringt nun jedoch weitere Klarheit, ob bei einer Vermietung die alles entscheidende Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Ist sie gegeben, können die Verluste aus der Vermietung in der Steuererklärung abgezogen werden.

 Mietvertrag und Steuererklärung – Der Sachverhalt
In dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrundeliegenden Sachverhaltes ging es um ein Grundstück, welches zum einen aus einem Wohnhaus, einem Stall sowie einem Stadel bestand. Hinsichtlich des Wohnhaues hatte der Eigentümer keinen Mietvertrag abgeschlossen, es stand insoweit leer. Der Stall jedoch wurde per Mietvertrag zum Unterstellen von Tieren fremdvermietet und auch für den Stadel konnte der Eigentümer einen Mietvertrag abschließen.

Dieser wurde fortan als Garage für ein Wohnmobil im Rahmen der Vermietung genutzt. Beide Vermietungen waren auf Dauer angelegt. In der Steuererklärung wurden für das gesamte Grundstück hohe Werbungskostenüberschüsse, also Verluste aus der Vermietung angesetzt.

Meinung des Finanzamtes zum Abzug der Verluste aus der Vermietung in der Steuererklärung
Es kam wie es kommen musste und das Finanzamt lehnte die Verrechnung der Verluste aus den abgeschlossenen Mietverträgen ab, da eine Einkünfteerzielungsabsicht, also der Wille des Vermieters nachhaltig und auf Dauer Gewinne aus der Vermietung zu erzielen, nicht gegeben sei.

Zwar hatte der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung, also dem Abschluss eines dauerhaften und nicht befristeten Mietvertrages grundsätzlich auch die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters zu bejahen ist. Etwas anderes gilt allenfalls in bereits rechtsprechungsdefinierten Ausnahmefällen, wie beispielsweise der verbilligten Vermietung an Angehörige oder bei unbebauten Grundstücken usw.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung wischte der Fiskus jedoch beiseite da er zum einen eine Ausnahme in der nur teilweisen Vermietung des Grundstückes sah (leerstehendes Wohnhaus) und es sich zum anderen bei den abgeschlossenen Mietverträgen nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelte.

Lesen Sie in Teil 2, ob das Finanzamt mit dieser Begründung tatsächlich die Oberhand behalten kann.