Werbungskostenabzug: Immobilienfinanzierung bei Eheleuten

Wer eine Vermietungsimmobilie finanziert, kann die Schuldzinsen regelmäßig steuermindernd absetzen. Gerade Ehegatten müssen jedoch in diesem Zusammenhang aufpassen, wenn die Immobilie nicht beiden gehört. Hier die Details zur Immobilienfinanzierung bei Eheleuten.

Veranlassungszusammenhang prüfen

Damit die Schuldzinsen aus dem Finanzierungsdarlehen einer Immobilie steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen, muss das Darlehen in einem tatsächlichen Veranlassungszusammenhang mit der Immobilie stehen.

Dies bedeutet, das Darlehen muss auch tatsächlich für die Immobilie verwendet worden sein. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, können die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden.

Aufpassen bei Eheleuten!

In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch ein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes beim Eigentümer-Ehegatten zum Werbungskostenabzug führt.

Letztmalig hat der Bundesfinanzhof dies unter dem Aktenzeichen IX R 29/11 geurteilt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beide Ehegatten für das aufgenommene Darlehen die gesamtschuldnerische Mithaftung tragen.

Wer hat die Zinsen bezahlt?

Sofern nicht beide Ehegatten die gesamtschuldnerische Mithaftung für ein Darlehen, dass der Nichteigentümer-Ehegatte zur Finanzierung einer Immobilie des Eigentümer-Ehegatten aufgenommen hat, tragen, kann der Eigentümer jedoch dennoch die Schuldzinsen abziehen, wenn er sie tatsächlich, wirtschaftlich trägt.

Voraussetzungen beachten

Fehlt es jedoch entweder daran, dass keine gesamtschuldnerische Mithaftung besteht oder dass der Eigentümer-Ehegatte die Schuldzinsen aus dem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten nicht selber trägt, können die Schuldzinsen unter dem Strich nicht steuermindernd abgezogen werden.

Der Eigentümer-Ehegatte hat keinen Werbungskostenabzug, weil er weder die Aufwendungen trägt noch dafür haftet.

Der Nichteigentümer-Ehegatte hat keinen Werbungskostenabzug, weil er den oben beschriebenen Veranlassungszusammenhang zur Immobilie bzw. zu den daraus resultierenden Mieteinnahmen nicht herstellen kann. Er selber erzielt keine Mieteinnahmen.

Hinweis:

In der Praxis ist in ähnlichen Sachverhalten unbedingt darauf zu achten, dass eine gesamtschuldnerische Mithaftung bei den Eheleuten besteht oder zumindest der Eigentümer-Ehegatte die Zinsaufwendungen auch tatsächlich aus eigenen Mitteln trägt.