Werbungskosten wegen bevorstehender Vermietung

Vorinstanzlich hat das Finanzgericht des Saarlandes (Az.: 1 K 2073/04) aktuell eine positive Entscheidung für den Vermieter getroffen. Im Sachverhalt geht es um vorweggenommene Werbungskosten während der Selbstnutzung.

Der Sachverhalt
Ein Ehepaar wohnte im Streitjahr noch in der seinerzeit angeschafften Eigentumswohnung. Im folgenden Jahr wollte das Paar jedoch die Eigentumswohnung vermieten, da bereits parallel für die zukünftige Selbstnutzung ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Alternativ könnte jedoch ebenso auch ein Hauskauf geplant sein. Obwohl die Wohnung noch selber genutzt war, wurden bereits Aufwendungen getätigt, die später zu einer besseren Vermietung der Wohnung führen sollten.

Diese Aufwendungen wollte das Ehepaar als Werbungskosten der Vermietung steuermindernd berücksichtigt wissen. Das Finanzamt versagte zwar den Werbungskostenabzug, unterlag jedoch beim erstinstanzlichen Finanzgericht. Das Finanzgericht war nämlich der Auffassung, dass der Zusammenhang der Werbungskosten mit der Selbstnutzung in den Hintergrund tritt, da die Aufwendungen lediglich getätigt wurden um einer bessere Vermietung im Folgejahr zu erzielen.

Dementsprechend können die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, obwohl Mieteinnahmen im Streitjahr bisher nicht vorhanden waren.

Revision anhängig
Das Finanzamt wollte sich jedoch noch nicht geschlagen geben und zog per Revision vor den Bundesfinanzhof in München. Hier ist die Sache immer noch anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 51/08. Die obersten Richter müssen nun die folgenden Fragen klären:

Ist Erhaltungsaufwand beim Wechsel von Selbstnutzung zur Fremdvermietung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar? Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen, die während der Eigennutzung einer Immobilie getätigt wurden, als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar?

Betrachtet man die Sache rein logisch, sollte die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes eigentlich bestätigt werden. Zu bedenken ist jedoch, dass man vor Gericht und auf hoher See stets in Gottes Hand ist. Dennoch wer von einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation betroffen ist, der sollte auf den Verfahrenszug aufspringen und die anhängige Revision als Musterverfahren für die Verfahrensruhe des eigenen Einspruches nutzen.