Werbungskosten ja oder nein? (Teil III)

Auch wenn das Urteil dem Grunde nach richtig, wenn auch negativ, ist, sind die weitergehenden Begründungen haarsträubend. In der Praxis darf man es jedoch nicht ignorieren und muss sich gegen eine solche fiskalische Einstellung wappnen. Zu guter Letzt setzt das Finanzgericht zudem sogar noch einen drauf.

Keine Vermietung in der Steuerklärung
Das Finanzgericht wertet es als negativ, dass der Vermieter auch keine sonstigen Maßnahmen ergriffen hat um die Verlustquelle zu beseitigen. Nur dann hätte er die Werbungskosten in der Steuerklärung ansetzen können.

Beispielhaft für eine solche "sonstige Maßnahme" ist in der Urteilsbegründung der Verkauf der Immobilie zu finden. Vereinfacht man diese richterliche Schlussfolgerung würde dies bedeuten, dass bei einer nicht zu vermietenden Immobilie am Ende zu mindest der Verkaufsversuch stehen muss, damit etwaige Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Keine Deckung durch den Bundesfinanzhof
Diese Sicht der Dinge ist jedoch durch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Vermietung und zu Werbungskosten in der Steuererklärung gedeckt. Natürlich war dies auch dem erstinstanzlichen Finanzgericht klar, weshalb die Revision zugelassen werden musste. Aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles wurde die Revision selbstverständlich nicht eingelegt, da der Sachverhalt schlicht an der Aufgabe der Vermietungsbemühungen auch vor dem Bundesfinanzhof gescheitert wäre.

Dass das Finanzgericht Sachsen-Anhalt dennoch in einem solchen Sachverhalt neues Terrain betritt ist daher höchst ärgerlich und trägt sicherlich nicht zur Vereinfachung der Rechtslage bei. So oder so die Entscheidung ist rechtskräftig.

Lesen Sie daher in Teil IV welches Fazit Sie ziehen müssen und was in der Praxis zu beachten ist.