Werbungskosten ja oder nein? (Teil II)

Auch wenn die Entscheidung der erstinstanzlichen Richter im Grunde nach richtig ist und es sich zudem um eine für den Steuerpflichtigen negative Entscheidung handelt ist ein genauerer Blick auf die Urteilsbegründung geboten. Denn schließlich gilt es ein solches Ergebnis bei der Vermietung zu vermeiden und sämtliche Werbungskosten in der Steuerklärung berücksichtigen zu können.

Die Begründung der Richter
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es auch der bisherigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, dass die Einstellung der Vermietungsbemühungen einer leerstehenden Immobilie zwangsläufig zur Aberkennung der Einkünfteerzielungsabsicht führt. Die Entscheidung, dass die Werbungskosten nicht in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen ist daher richtig.

Der Senat des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt geht jedoch einen Schritt weiter. Als weiteren Grund der zur Aberkennung der Einkünfteerzielungsabsicht führt, nennen die Richter die Tatsache, dass das sanierungsbedürftige Objekt nicht in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wurde.

Auch wenn diese Begründung noch nachzuvollziehen ist, lässt der Senat außer Acht, dass zahlreiche Immobilien in der Bundesrepublik erst saniert werden, wenn bereits ein Interessent vorhanden ist, damit die Sanierung auch sämtliche Wünsche des zukünftigen Mieters erfüllen kann und die Immobilie voll und ganz auf den Mieter zugeschnitten wird. Zahlreiche Vermietungen glücken so.

Weitere Begründung zum Streichen der Werbungskosten
Weiterhin soll die Nichtsanierung auch ein Argument gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sein, wenn schon vorher feststeht, dass auch durch die Sanierung keine Vermietung hätte erreicht werden können.

Insgesamt ein vollkommen unwirtschaftlicher Denkansatz des urteilenden Senats, der in der Praxis wohl in keinem Fall in die Realität umgesetzt werden kann. Warum sollte ein Vermieter eine Immobilie sanieren, wenn auch die umfangreichen Sanierungskosten nicht zur Vermietung führen würden. Auch hier ist wiederum sinnvoller weiter nach einem Interessenten zu suchen auf den die Immobilie schließlich passgenau zugeschnitten werden kann.

Lesen Sie in Teil III wie das Finanzgericht noch eins drauf setzt.