Wegfall des Nießbrauchs durch Tod: Schenkungsteuerliche Folgen (Teil 1)

Bei (vorzeitigem) Tod des Schenkers, dass heißt des Berechtigten des Nießbrauches, kann es unter Umständen zu weitreichenden schenkungsteuerlichen Folgen kommen. Diese sind zwar nicht gestaltbar, müssen jedoch unbedingt einkalkuliert werden. Hier sehen Sie die Folgen und lernen Sie zu berechnen.

Wenn der Nießbrauch wegfällt
Der Tod des Immobilienschenkers und Nießbrauchsberechtigten führt im Hinblick auf die zuvor mit Nießbrauch belastete Immobilie direkten Weges zu einer Wertsteigerung, da eine Belastung insoweit nicht mehr besteht. Darüberhinaus kann es jedoch zu unter Umständen erheblichen steuerlichen Folgen im Bereich der Schenkungsteuer kommen, wenn die Immobilienübertragung noch nicht allzu lange Zeit her ist.

Wie viele Jahre dabei nötig sind, damit man den steuersicheren Hafen erreicht, hängt dabei maßgeblich vom Alter des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung und Einrichtung des Nießbrauchs ab. Der Gesetzestext im Weiteren nennt dabei Korrelation von Alter und Dauer, dass heißt Überlebenszeit des Schenkers bis keine steuerlichen Folgen mehr zu erwarten sind.

Gesetzestext zum Wegfall des Nießbrauchs durch Tod
In § 14 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes steht: "Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.

bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre,

2.

von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre,

3.

von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre,

4.

von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre,

5.

von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre,

6.

von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre,

7.

von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre,

8.

von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre,

9.

von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre,

10.

von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.“