Wegfall des Nießbrauchs durch Tod: Immobilienübertragung als Alternative (Teil 2)

Wenn der Berechtigte aus dem Nießbrauch vorzeitig stirbt, fällt unter den im Gesetz (siehe Teil 1) genannten Voraussetzungen erneut Schenkungsteuer an. Hier finden Sie einen möglichen Ausweg aus der Misere.

Immobilienübertragung als Alternative
Die Regelung des Bewertungsgesetzes, die bei dem vorzeitigen Tod des Nießbrauchsberechtigten zu einer deutlichen Mehrsteuer im Bereich der Schenkungssteuer führen kann, ist in keinster Weise gestaltbar. Gestaltbar ist jedoch unter Umständen der Sachverhalt der Immobilienübertragung. Wäre die Immobilie nämlich ohne einen Vorbehaltsnießbrauch und dafür mit der Vereinbarung einer Versorgungsleistung übertragen worden, greift § 14 Absatz 2 des Bewertungsgesetztes nicht.

In der Folge würde auch das Ableben des Nießbrauchsberechtigten kurz nach der Übertragung der Immobilie nicht zu einer Nachforderung an Schenkungssteuer führen.

Einkommensteuerliche Betrachtungsweise zur Immobilienübertragung
Aus einkommensteuerlicher Sicht muss zu einer Immobilienübertragung gegen Versorgungsleistungen jedoch gesagt werden, dass seit Anfang 2008 ein Abzugsverbot für die Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit einer Grundstücksschenkung besteht.

Unter dem Strich muss daher im Einzelfall genau beleuchtet werden, welche Gestaltung, also die Übertragung gegen Nießbrauch oder gegen Versorgungsleistung, günstiger ist.

Weitere Hinweise zum Thema Immobilienübertragung gegen Nießbrauch finden Sie in dem Beitrag Nießbrauch in der Schenkungsteuer. Dort auch noch weitere Verlinkungen.