Vorsteuerabzug bei Dachsanierungen für die Fotovoltaikanlage

In direkt drei verschiedenen Urteilen hat der Bundesfinanzhof plädiert, dass die Umsatzsteuer aus der Dachsanierung zur Installation einer Fotovoltaikanlage als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dennoch gibt es einiges zu beachten, damit richtig kalkuliert wird. Hier lesen Sie die Urteile und die wichtigen Ergebnisse daraus im Detail.

Ausgangslage Sachverhalt:

Wer Betreiber einer Fotovoltaikanlage wird, erzielt damit unternehmerische Einkünfte und wird auch umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. Die Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit diesen unternehmerischen Einkünften in Rechnung gestellt wird, wird daher grundsätzlich vom Finanzamt erstattet.

Bedenkt man hier die hohen Kosten einer Dachsanierung kann der Vorteil für den Steuerpflichtigen durch den Vorsteuerabzug schnell ein paar Tausender betragen. Hier nun die drei Urteile des Bundesfinanzhofs.

Fotovoltaik auf dem Schuppen

Im ersten Urteil des Bundesfinanzhofes (Az: X I R 29/09) geht es um die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch aus den Herstellungskosten eines Schuppens beansprucht werden kann, auf dem die Fotovoltaikanlage installiert wurde.

Der Bundesfinanzhof lässt hier den Vorsteuerabzug zu. Damit ist die Geschichte jedoch noch nicht zu Ende, denn es muss noch einiges beachtet werden.

So kann die Vorsteuer nicht auf den gesamten Herstellungskosten abgezogen werden. Vielmehr muss im Rahmen einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden, wie hoch ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerischen inneren Teil des Schuppens ist und wie viel ein fiktiver Vermietungsumsatz für die durch die Fotovoltaikanlage genutzte Dachfläche ist. Aus diesen ermittelten Relationen ergibt sich schließlich die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Insoweit kann die Vorsteuer nur gezogen werden, wie sie auch auf die Fotovoltaikanlage bzw. die genutzte Dachfläche entfällt. Dennoch ist das Urteil höchst erfreulich, da die Finanzverwaltung seinerzeit den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung komplett ausschließen wollte.

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