Vorsicht bei gewerblicher Untervermietung

Im Rahmen der Gewerbesteuer gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für gezahlte Miete- und Pachtzinsen eine Hinzurechnung. Dies bedeutet, gewerbesteuerlich können Miet-und Pachtzinsen nicht komplett steuermindernd eingesetzt werden. Hier eine Empfehlung für Sie, um dieser Doppelbelastung zu entgehen.

Gesetzliche Regelung

Aufgrund der Gewerbesteuersregelungen zur Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages gilt folgendes: Ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Immobilien) sind dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Unter dem Strich mindert dieser hinzugerechnete Teil nicht die gewerbesteuerliche Belastung.

Der große Nachteil dieser Regelung: In der Summe kommt es zu einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer. Zum einen müssen die Miet- oder Pachteinnahmen komplett gewinnerhöhend angesetzt werden, zum anderen dürfen jedoch die Miet- oder Pachtzinsen nicht zur Gänze (gewerbesteuerlich) steuermindernd abgezogen werden. Dagegen richtete sich die erstinstanzliche Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen.

Erstinstanzliches Urteil

Das niedersächsische Finanzgericht hat in seiner Entscheidung (Az: 10 K 78/10) jedoch leider beurteilt dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Konkret sahen die Richter, dass die Hinzurechnung von Miet-oder Pachtzinsen nicht nur auf Fälle beschränkt ist, in dem der Mieter oder Pächter die überlassene Immobilie als Endmieter selber nutzt.

Unter die Regelung der Hinzurechnung fallen daher auch Sachverhalte, in denen die Immobilie angemietet und in einem weiteren Schritt ganz oder teilweise durch Weitervermietung genutzt wird.

Die erstinstanzlichen Richter des niedersächsischen Finanzgerichtes erkennen darin zwar auch eine Doppelbelastung im Rahmen der Gewerbesteuer, bewerten diese jedoch als innerhalb der Grenzen des verfassungsrechtlich zulässigen.

Im konkreten Fall musste das erstinstanzliche Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen. Ob diese im hier beschriebenen Einzelfall eingelegt wurde kann derzeit noch nicht gesagt werden.

Fakt ist jedoch, dass bereits ein ähnliches Revisionsverfahren anhängig ist. Dieses trägt das Aktenzeichen: IV R 55/10. Hierin müssen die obersten Finanzrichter der Republik bereits klären ob die Hinzurechnung auch im Falle der An- und Weitervermietung von Wohnraum zulässig ist.

Da kaum vorstellbar ist, dass im Ergebnis etwas anderes gilt, sollten betroffene Steuerpflichtige im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Doppelbelastung und unter Verweis auf das schon anhängige Verfahren Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen: