Vorsicht bei eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteilen

Eigentlich ist es das Paradebeispiel: Ein Unternehmer schafft sich eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken an und richtet sich darin ein einzelnes Zimmer als Arbeitszimmer ein. In der ansonsten privat genutzten Immobilie befindet sich daher eine eigenbetrieblich genutzte Räumlichkeit. Aus steuerlicher Sicht ist dabei nicht nur die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer zu beachten, denn im schlimmsten Fall kann der eigenbetriebliche Raum zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.

Grundsätzlich gehören sämtliche Immobilien (und darunter fallen auch einzelne Räume in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zum Betriebsvermögen der eigenbetrieblichen Tätigkeit, wenn sie dafür genutzt werden. Das Paradebeispiel ist hier also das Arbeitszimmer. Genauso ist die Regelung jedoch auch auf ein mögliches Archiv im Keller oder Speicher anwendbar.

Die Umqualifizierung von Privatvermögen zu Betriebsvermögen ist ärgerlich, da nun steuerverstricktes Vermögen vorliegt. Während für die restliche Privatimmobilie die zehnjährige Veräußerungsfrist abläuft, bleibt das Arbeitszimmer steuerverhangen bzw. die Veräußerungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Arbeitszimmer nicht mehr für betriebliche Zwecke genutzt wird, also aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Die Entnahme hingegen lässt Einkommenssteuer entstehen, obwohl keine Liquidität zugeflossen ist – quasi der steuerliche Supergau.

Für eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile besteht jedoch ein Wahlrecht, sie als Privat- oder Betriebsvermögen zu behandeln, wenn sie von untergeordnetem Wert sind. Dies ist der Fall, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Verkehrswertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Beide Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein, weshalb insbesondere bei lukrativen Immobilien die Betragsgrenze von 20.500 € problematisch ist.

Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen nicht nur einmal, sondern grundsätzlich jedes Jahr geprüft werden müssen. Da die meisten Immobilien im Wert steigen, kann es durchaus der Fall sein, dass bei Einrichtung des Arbeitszimmers beide Grenzen unterschritten und das Wahlrecht zur Behandlung als Privatvermögen daher ausgeübt werden konnte.

Steigt nun der Wert der Immobilie muss die Betragsgrenze von 20.500 € unbedingt im Auge behalten werden. Wird diese überschritten, muss das Arbeitszimmer zwangsweise als Betriebsvermögen behandelt werden und ist damit wieder steuerverhangen. Es kann sich daher empfehlen, vor Überschreiten der Wertgrenze das Arbeitszimmer aufzulösen, damit weiterhin Privatvermögen vorliegt.