Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in der Umsatzsteuer (Teil 3)

Schon der Reichsfinanzhof hat im Jahre 1933 entschieden, dass auch mit der Vermietung und Verpachtung zusammenhängende Nebenleistungen unter die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer fallen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Nebenleistungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

Nebenleistungen zur Vermietung
Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen V R 84/71 die Meinung des Reichsfinanzhofes im Übrigen bestätigt. Zu solchen Nebenleistungen gehören Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung tatsächlich nebensächlich sind, aber mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.

Im Einzelnen gehört die Lieferung von Wärme, die Wasserversorgung und die Warmwasserversorgung sowie die Flur- und Treppenreinigung als auch die Treppenbeleuchtung dazu. Auch die Überlassung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern kann in den Nebenleistungskatalog einsortiert werden. Unter dem Aktenzeichen V R 84/71 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass auch die vom Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene Balkonbepflanzung eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung sein kann.

Keine Nebenleistung zur Vermietung
Die Lieferung von elektrischem Strom und von Heizgas oder Heizöl hingegen gehört nicht zu den Nebenleistungen der Vermietung und ist daher mangels einer anderen Befreiungsvorschrift in der Umsatzsteuer auch umsatzsteuerpflichtig. Diesbezüglich ist jedoch mittlerweile ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes ergangen, dass hinsichtlich der Lieferung von Strom bei der langfristigen Vermietung von Campingflächen eine andere Auffassung vertritt.

Auch mit vermietete Einrichtungsgegenstände gehören nicht zur Nebenleistung der Vermietung an sich und fallen somit auch nicht unter die Steuerbefreiung. Zudem hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 20/74 entschieden, dass die die mit der Vermietung von Büroräumen verbundene Berechtigung zur Benutzung der zentralen Fernsprech- und Fernschreibanlage eines Bürohauses nicht in den Nebenleistungskatalog fällt.