Umsatzsteuer bei der Vermietung: Nebenleistungen zur Vermietung einer Immobilie

Neben der eigentlichen Vermietungsleistung als Hauptleistung, werden in aller Regel bei einer Vermietung noch zahlreiche Nebenleistungen erbracht. Diese sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung nebensächlich sind, jedoch mit dieser eng verbunden erscheinen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.

Einordnung bei der Umsatzsteuer
Solange diese Nebenleistungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stehen, teilen sie das Schicksal der Hauptleistung. Das heißt: Wird die Vermietung als steuerfrei in der Umsatzsteuer behandelt, sind auch die Nebenleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Wird hingegen zur Steuerpflicht bei der Umsatzsteuer optierte (vergleiche hierzu die folgenden Beiträge), sind auch die Nebenleistungen einer Vermietung von Immobilien der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Umsatzsteuer: Nebenleistungen bei der Vermietung einer Immobilie
Übliche Nebenleistungen sind insbesondere die Reinigung der Treppenhäuser, die Zurverfügungstellung von Wasch- und Trockenmaschinen, die Treppenhausbeleuchtung, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Wärme.

Mit einem Urteil (Az: V R 84/71 (kostenlos downloadbar)) hatte der Bundesfinanzhof seinerzeit sogar entschieden, dass die innerhalb einer Großwohnanlage vom Vermieter vertraglich übernommene Balkonbepflanzung gegen Kostenumlage als übliche Nebenleistung zur Wohnungsvermietung anzusehen ist und daher bei umsatzsteuerfreier Vermietung auch keine Umsatzsteuer anfällt. Weitere Nebenleistungen werden Ihnen im folgenden Beitrag genannt.