Umsatzsteuer bei der Vermietung: Kurzfristige Vermietung

Kurzfristige Vermietung oder um mit den Worten des Gesetzes zu sprechen: "Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen (…) zur kurzfristigen Beherbergung" sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Kurzfristige Vermietung
Dabei ist es für den Eintritt der Steuerpflicht vollkommen irrelevant, ob es sich um ein gaststättenähnliches Verhältnis handelt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Vermieter die Absicht hat, die Räumlichkeiten nicht auf Dauer zu vermieten.

Ähnlich wie auch bei der einkommensteuerlichen Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht, stellt auch hier der Fiskus auf den Willen des Vermieters ab. Sofern der Vermieter daher die nachvollziehbare Absicht verfolgt, auf Dauer zu vermieten, jedoch aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, eine Mieterfluktuation eintritt die zu lediglich kurzfristigen Vermietungen führt, kann sehr wohl noch die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietungsumsätze erreicht werden.

Vermietung auf Dauer – also nicht kurzfristig
Eine Vermietung auf Dauer ist dabei entweder gegeben, wenn der Mieter seinen Wohnsitz im Vermietungsobjekt inne hat oder sich zumindest der gewöhnliche Aufenthalt dort befindet. Der gewöhnliche Aufenthalt wird in diesem Zusammenhang über die Abgabenordnung definiert und setzt voraus, dass nicht nur eine vorübergehende Ansässigkeit besteht.

Das Gesetz konkretisiert diese Worthülse dadurch, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt schon bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gegeben ist. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Was dies für die Praxis bedeutet, lesen Sie im folgenden Beitrag.