Steuern sparen bei Immobilien: 12. Kleinere Herstellungskosten berücksichtigen

Der Sachverhalt: Nach der Fertigstellung des Gebäudes fallen kleinere Herstellungskosten an, die 4.000 EUR nicht überschreiten.

Vereinfachung zu Herstellungskosten
Auch wenn das Gebäude bereits fertig gestellt ist, ist grundsätzlich auf die Nutzungsdauer der Immobilie zu verteilender Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn die Aufwendungen für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können diese Herstellungskosten jedoch auch als direkt abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 4.000 EUR betragen. Abzustellen ist dabei auf den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer.

Zinsvorteil bei den Herstellungskosten
Die 4.000 EUR Grenze gilt dabei für jede einzelne Baumaßnahme, sofern das Gebäude zuvor bereits endgültig fertig gestellt war.

Im Ergebnis kann so ein erheblicher Zinsvorteil geschaffen werden, da die Steuer sofort und nicht erst über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt gemindert wird. Zu bedenken ist jedoch, dass nicht jeder Herstellungsaufwand unter 4.000 EUR so behandelt wird, sondern ein formloser Antrag nötig ist.

Dem Antrag sollte dabei genüge getan sein, wenn in der Einkommensteuererklärung nachvollziehbar der Herstellungsaufwand als Erhaltungsaufwand behandelt wird.