Steuern sparen bei Immobilien: 9. Mietvertrag mit Angehörigen abschließen

Mietvertrag innerhalb der Familie: Es liegt die Vermietung einer Immobilie an Angehörige vor. Eine Fallkonstellation, die gerade in Deutschland weit verbreitet ist. Schon im vorherigen Beitrag sprachen wir über die Voraussetzungen und dass es grundsätzlich auf die Gesamtwürdigung ankommt. Hier nun weitere Details zum Mietvertrag, den Sie mit Angehörigen unbedingt abschließen sollten.

Kein formloser Mietvertrag mit Angehörigen
Mietverträge können grundsätzlich zwar formlos beschlossen werden, allerdings ist dies bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen eher unüblich. Dennoch führt es nicht direkt zur Aberkennung des Mietverhältnisses. Es muss allerdings beachtet werden, dass der Steuerpflichtige die Beweislast hat und genau darlegen muss, warum von der Schriftform abgewichen wurde. Für die Praxis kann die Empfehlung daher nur lauten: Mietverträge unter nahen Angehörigen grundsätzlich schriftlich zu verfassen.

Sofern ein Mietvertrag mit einem minderjährigen Angehörigen geschlossen werden soll, ist es zwingende Voraussetzung, dass ein Ergänzungspfleger dabei mitwirkt. Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag aus zivilrechtlicher Sicht nichtig beziehungsweise schwebend unwirksam und kann auch steuerlich grundsätzlich keine Anerkennung finden.

Tatsächliche Durchführung bei Angehörigen
Hinsichtlich der Voraussetzung der ernsthaften Vereinbarung sowie der tatsächlichen Durchführung ist es ebenfalls unabdingbar, dass der Vertrag die Höhe des Mietzinses und die Mietsache an sich bezeichnet, da dies die Hauptinhalte eines Mietvertrages laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind.

Daneben führt die Nichtzahlung der Miete ebenfalls zur Nichtanerkennung des Mietvertrages mit dem Verwandten – wie der Tatbestand, dass die Miete nicht im vereinbarten Mietzahlungszeitraum entrichtet wird (Beispiel: Der vereinbarte Zeitraum ist der Monat und die Miete wird jährlich bezahlt). Auch ist es keinesfalls möglich, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an Kinder steuerlich wirksam vermietet werden.

Wird ein Mietvertrag mit einem Angehörigen aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt, können in der Folge auch sämtliche Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen und dem entsprechend auch kein Vermietungsverlust mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Wer daher mit Verwandten Verträge schließt, sollte sich von Anfang an so positionieren, dass er gegenüber dem Finanzamt nicht in Erklärungsnot gerät.