Steuern sparen bei Immobilien: 6. Befristete Mietverträge abschließen

Sie haben eine Immobilie? Das Thema "befristete Mietverträge" interessiert Sie? Folgender, relativ einfacher Sachverhalt liegt hier zugrunde: Eine Immobilie ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nur für einen bestimmten Zeitraum vermietet. Ist hier das Jahr schon (fast) vorbei, kann für dieses Jahr steuerlich kaum noch etwas gerettet werden. Reagieren Sie jedoch im Sommer, stehen Ihre Chancen auf einen finanziellen Vorteil gut.

Befristete Mietverträge bei Immobilien
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen ist, weshalb die erzielten Vermietungsverluste mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Werden hingegen befristete Mietverträge abgeschlossen, kann es zu einer Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht kommen, wenn Indizien gegen diese sprechen. So wird beispielsweise bei einem geplanten Verkauf und Abschluss eines befristeten Mietvertrages die Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich des befristeten Zeitraumes geprüft werden.

Sofern während der Vermietung kein Einnahmeüberschuss erzielt wurde, wird das Finanzamt auf Liebhaberei urteilen und der Vermietungsverlust kann nicht mehr steuerlich berücksichtig werden. Auch bei einer, wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit, fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.

Schon im Sommer einen neuen Mietvertrag abschließen
Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet, so der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 1/04). Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht nämlich ein Zeitmietvertrag nur, wenn in ihm zugleich eine anschließende Veräußerung oder Selbstnutzung des Objekts vorbehalten war.

Allein der Abschluss eines Mietvertrags auf Zeit hat diese Indizwirkung nicht. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, den Eindruck zu vermeiden, dass ein Überschuss nicht erzielt werden soll. Wer hier wiederum bereits im Sommer reagiert, kann noch vielfältig handeln. Die beste Möglichkeit ist natürlich sofort einen unbefristeten Mietvertrag für die Immobilie aufzusetzen.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das Finanzamt nämlich den endgültigen Vermietungswillen und damit die Einkünfteerzielungsabsicht annehmen.