Treppenlift: Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung

Kosten, die für die Immobilie entstehen, damit diese behindertengerecht wird, können unter Umständen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
Aufgrund der Definition des Einkommensteuergesetzes sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Diese außergewöhnlichen Belastungen können in der Steuererklärung mindernd berücksichtigt werden.

Allerdings nicht in der vollen Höhe, sondern es erfolgt noch eine Kürzung um die sogenannte zumutbare Belastung, die sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des persönlichen Einkommens aus einer Tabelle des § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bestimmt.

Treppenlift in der Steuererklärung
Aktuell hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Umbaumaßnahmen an einer Immobilie für deren nachträgliche behindertengerechte Ausstattung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden können. Voraussetzung dafür ist: Die Umbaumaßnahme an der Immobilie muss ausschließlich durch die Behinderung begründet sein und darf nicht zu einem Gegenwert führen.

Im Urteilsfall ging es um ein Kind, welches durch einen Verkehrsunfall querschnittgelähmt wurde. Die Eltern bauten in ihrer Immobilie einen Treppenlift ein und begehrten in der Steuererklärung den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Der Bundesfinanzhof gab ihnen diesbezüglich recht, wenngleich die zumutbare Belastung gegengerechnet werden muss.

Das Urteil zum Treppenlift als außergewöhnliche Belastung kann unter Angabe des Aktenzeichens III R 97/06 kostenlos heruntergeladen werden.